Der Musikindustrie ist vor dem Oberlandesgericht Köln ein juristischer Sieg gelungen. In dem Gerichtsverfahren ging es um die Frage, ob eine Frau aus Bayern, deren Familie fast 1000 Musikstücke in Tauschbörsen angeboten hatte, dafür haftbar zu machen sei.
Das Gericht entschied für die Haftbarkeit der Frau, die daher 2380 € Abmahnkosten zu tragen hat. Darüber hinaus hat die Frau die Gerichtskosten zu tragen, deren Höhe nicht bekannt ist.
Im August 2005 seien vom Internetanschluss der Beklagten 964 MP3-Musikstücke angeboten worden; Die Beklagte bestritt, dies selber getan zu haben. Außer ihr haben auch ihr Mann sowie ihre zehn- und 13-jährige Söhne Zugriff auf den Internetanschluss gehabt. Die Frau weigerte sich, belastende Aussagen gegen eines ihrer Familienmitglieder zu tätigen.
Das Gericht begründete, die Frau habe nicht darlegen können, zur Sicherung gegen illegale Tauschbörsennutzung eine Firewall oder aber Benutzerkonten mit beschränkten Rechten für die Kinder eingerichtet zu haben. Weiters habe sie nicht nachweisen können, dass Sie ihre elterlichen Kontrollpflichten zur Genüge erfüllt habe. Allein das Verbot an die Kinder, an keinen Tauschbörsen im Internet teilzunehmen, reiche nicht aus.
Die Rechteinhaber der Musiktitel sind die Musikkonzerne Emi, Sony, Universal und Warner Deutschland. Eine Revision zu diesem Urteil ist nicht möglich.