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Zum Thema Handel mit Software-Echtheitszertifikaten rechtswidrig - Nach OLG Frankfurt können gebrauchte Volumenlizenzen nicht ohne Zustimmung von Microsoft weiter übertragen werdenUnterschleißheim, 20. Mai 2009. Am 12. Mai 2009... im Bereich Windows-News
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Handel mit Software-Echtheitszertifikaten rechtswidrig

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Handel mit Software-Echtheitszertifikaten rechtswidrig
« am: 20. Mai 2009, 11:53:55 »
Nach OLG Frankfurt können gebrauchte Volumenlizenzen nicht ohne Zustimmung von Microsoft weiter übertragen werden

Unterschleißheim, 20. Mai 2009. Am 12. Mai 2009 hat das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt, Az. 11 W 15/09) entschieden, dass durch den Vertrieb einzelner Microsoft Echtheitszertifikate (sogenannte Certificates of Authenticity, kurz COAs) sowohl die Urheberrechte als auch die Markenrechte von Microsoft verletzt werden. Der auf Urheberrecht spezialisierte 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt ließ dabei offen, ob COAs "neben ihrer Funktion, die Echtheit eines bestimmten Softwareprogramms zu bestätigen, zugleich eine Art Lizenzfunktion haben". Denn selbst wenn COAs auch (Lizenz-)Rechte verkörperten, wären sie einzeln nicht ohne Zustimmung von Microsoft übertragbar. Das Gericht stellt ausdrücklich klar, dass sich der Verkäufer der Echtheitszertifikate nicht auf den Einwand der Erschöpfung berufen kann, da Erschöpfung nur beim Vertrieb körperlicher Werkstücke eintritt und nicht bei online zugespielten Computerprogrammen oder bei reinen Volumenlizenzverträgen. In der Entscheidung wird die Rechtslage unter Hinweis auf das Urteil des OLG München (Az. 6 U 2759/07) vom 3. Juli 2008 als „eindeutig“ bezeichnet. Das OLG München hatte letztes Jahr den Vertrieb gebrauchter Software untersagt, die ursprünglich per Download in den Verkehr gebracht worden ist.

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[Quelle: Microsoft Presseservice]


(auto)bot

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« Antwort #1 am: 20. Mai 2009, 12:24:15 »
Die Entscheidung würde bedeuten, daß man keine online gekaufte und gedownloadete Software mehr weiterverkaufen kann. Das halte ich für falsch. Da scheint es zu Recht auch gegenteilige Meinungen zu geben:
Zitat
Zwar mehren sich im Schrifttum die Stimmen, die den Erschöpfungsgrundsatz nach § 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG auf per Download erworbene Software analog anwenden wollen (vgl. die Übersicht bei Spindler, CR 2008, 69, 70 ff).
http://web1.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/bynoteid/F0E068A6945D11DDC12575BA004E4331?Opendocument

Ich kann mir nicht vorstellen, daß die Grundsätze dieses Beschlusses letztlich so halten werden. Davon wäre sämtliche gedownloadete Software betroffen und der Zeitpunkt wäre absehbar, wo es überhaupt keine "Werkstücke" (d. h. Programm-CDs) mehr gibt, sondern nur noch Downloads. Außerdem ist nach meiner Ansicht auch die gedownloadete Datei als solche ein "Werkstück" mit der Konsequenz des Erschöpfungsgrundsatzes.
« Letzte Änderung: 20. Mai 2009, 12:26:54 von OCtopus »

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