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Zum Thema Schäubles BKA-Gesetz ist da - Schäubles BKA-Gesetz ist dahttp://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl108s3083.pdfEs regelt u. a. in § 20k§ 20kVerdeckter Eingriff in informationstechnische Syste... im Bereich News
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Schäubles BKA-Gesetz ist da

 (Antworten: 8, Gelesen 4924 mal)

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Schäubles BKA-Gesetz ist da
« am: 31. Dezember 2008, 11:13:18 »
Schäubles BKA-Gesetz ist da
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl108s3083.pdf
Es regelt u. a. in § 20k


§ 20k
Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme

(1) Das Bundeskriminalamt darf ohne Wissen des Betroffenen mit technischen Mitteln in vom Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingreifen und aus ihnen Daten erheben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr vorliegt für
1                   Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
2                   solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt.

Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass ohne Durchführung der Maßnahme in näherer Zukunft ein Schaden eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für eines der in Satz 1 genannten Rechtsgüter hinweisen. Die Maßnahme darf nur durchgeführt werden, wenn sie für die Aufgabenerfüllung nach § 4a erforderlich ist und diese ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(2) Es ist technisch sicherzustellen, dass
1.      an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
2.      die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme soweit technisch möglich automatisiert rückgängig gemacht werden.
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(3) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren
1                   die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes,
2                   die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
3                   die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
4                   die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.

Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden, um dem Betroffenen oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahme nach Absatz 1 rechtmäßig durchgeführt worden ist. Sie sind bis zum Ablauf des auf die Speicherung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und sodann automatisiert zu löschen, es sei denn, dass sie für den in Satz 2 genannten Zweck noch erforderlich sind.

(4) Die Maßnahme darf sich nur gegen eine Person richten, die entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes verantwortlich ist. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(5) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur auf Antrag des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden.

(6) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben
1                   die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
2                   eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll,
3                   Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes sowie
4                   die wesentlichen Gründe.

Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.

(7) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Maßnahme allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Soweit möglich, ist technisch sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. Erhobene Daten sind unter der Sachleitung des anordnenden Gerichts nach Absatz 5 unverzüglich vom Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes und zwei weiteren Bediensteten des Bundeskriminalamtes, von denen einer die Befähigung zum Richteramt hat, auf kernbereichsrelevante Inhalte durchzusehen. Der Datenschutzbeauftragte ist bei Ausübung dieser Tätigkeit weisungsfrei und darf deswegen nicht benachteiligt werden (§ 4f Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes). Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, dürfen nicht verwertet werden und sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.

« Letzte Änderung: 31. Dezember 2008, 11:14:54 von OCtopus »

(auto)bot

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« Antwort #1 am: 31. Dezember 2008, 12:04:31 »
Das macht mir irgendwie angst.

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« Antwort #2 am: 31. Dezember 2008, 12:13:52 »
Freie Fahrt für den Bundestrojaner!

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  • It's Joker
« Antwort #3 am: 31. Dezember 2008, 12:21:28 »
Ach das dingens  namens Bundenstrojaner.

Konnte man das nicht selber entscheiden ob man das drauf haben will oder nicht?

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« Antwort #4 am: 31. Dezember 2008, 12:52:05 »
Das macht mir irgendwie angst.

Dann hättest du bereits schon seit längerer Zeit Angst haben sollen. Die Polizeigesetze der Länder (PolG) erlauben dies schon seit geraumer Zeit.
Darum ist für mich der Hipe darum zusätzliche Angstmacherei. Für den Otto-Normal-Bürger wird sich nichts ändern. Und wer sich in dunklen Gewässern rumtreibt wird es weiterhin tun und die Wahrscheinlichkeit entdeckt zu werden ist genauso hoch wie vorher (allerdings sollte dieses Clientel die Weiterentwicklung technischer Möglichkeiten mit einkalkulieren, auch wenn viele es meinen, es sind nicht alle dumm bei Polizei, LKA und BKA).

  • Global Moderator
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Re: Schäubles BKA-Gesetz ist da
« Antwort #5 am: 31. Dezember 2008, 12:55:10 »
Ach, und was ich noch anmerken wollte: Der § 20 u.f. des BKAG bezieht sich auf "Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus" Und wer illegale Sachen im WWW macht und nicht gerade Osama BinLaden heißt, fällt bei weitem nicht darunter.

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  • It's Joker
« Antwort #6 am: 31. Dezember 2008, 18:03:07 »
:D Gut zu wissen.
Ich hab das von einer anderen Seite betrachtet. Also das die immer reingucken dürfen usw.

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  • It's Joker
« Antwort #7 am: 31. Dezember 2008, 22:26:22 »
Ich hab mich jetzt mal im internet Schlau gemacht was der Bundes Trojaner so alles bewirkt.
Jetzt hab ich es endgültig verstanden. Eigentlich nichts schlimmes. Naja.

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« Antwort #8 am: 01. Januar 2009, 17:07:02 »
keine panik

aussagen der führenden antivirenhersteller zufolge wird man alles tun um "JEDEN" trojaner oder software, die der datenintegrität schaden könnte, weiterhin vom rechner des nutzers fernzuhalten.

da einige dieser hersteller nicht in deutschland ansässig sind, wird es wie bei einigen dvd-kopierern laufen.

man wird eine gewissen datei nicht automatisch einspielen, der kunde kann sich aber die datei xyz manuell herunterladen, und damit den bundes-trojaner aussperren.

nebenbei, wenn die trojaner in der gleichen qualität programmiert werden wie politik in deutschland gemacht wird, dann haben wir eher wenig zu befürchten *g

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