Das OLG Frankfurt hat weitgehend Entwarnung für Inhaber eines Internetanschlusses gegeben. Diese haften nicht automatisch dafür, was Andere, insbes. Kinder, an ihrem PC anstellen. Im konkreten Fall hatte ein unbekannter Jemand auf dem identifizierten PC 300 Musikstücke zum Download bereitgestellt. Das OLG hat ausgeführt, "dem Verletzten obliegt jedoch die Glaubhaftmachung dafür, dass der in Anspruch Genommene die Tat auch begangen hat". Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht nur, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Allerdings seien die Benutzer eines PC über das Risiko von Rechtsverletzungen aufzuklären.
(OLG Frankfurt, Beschluß vom 20.12.2007 - 11 W 58/07)
http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/10853CA1001B3734C12573CA0048465D/$file/11w05807.pdf