Die Herausgabe wird künftig nur noch bei besonders schweren Straftaten möglich sein, wozu Verstöße gegen das UrhG nicht gehören, insbesondere also auch nicht das (illegale) Herunterladen (und Verteilen) von Musik und sonstigen urheberrechtlich geschützten Inhalten.
Auszug:
(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:
1.aus dem Strafgesetzbuch:
a)Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80 bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89, 94 bis 100a,
b)Abgeordnetenbestechung nach § 108e,
c)Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h,
d)Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach den §§ 129 bis 130,
e)Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,
f)Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176a, 176b, 177 Abs. 2 Nr. 2 und des § 179 Abs. 5 Nr. 2,
g)Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften nach § 184b Abs. 1 bis 3,
h)Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,
i)Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233a, 234, 234a, 239a und 239b,
j)Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
k)Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255,
l)gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a,
m)Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1, 2 und 4,
n)Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2,
o)Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5,
p)Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2,
q)Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen,
r)Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299,
s)gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c,
t)Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334,
Da ist unter anderem unter Pkt l) und n) die Rede von gewerbsmäßiger Hehlerei und Computerbetrug. Wenn ich z.B. Software manipuliere (Cracks, Eingabe gestohlener PIN), um damit geschützte Medien zu verbreiten (Auslesen einer geschützten DVD) ist das grundsätzlich ein Betrug. Wenn ich das mit meinem Kumpel mache, sind wir schon eine Bande. Wenn ich dafür Geld verlange (egal wie viel) ist es gewerbsmäßig.
Jetzt lade ich illegal ins Netz gestellte Medien und verbreite sie z.B. über Bittorrent (Seeden, das geschieht u.a. auch ungewollt) während der Zeit des Downloads weiter. Dann bin ich ein Hehler. Mach ich das in großem Stile, ist das schwere Hehlerei. Sicherlich nur eine Spinnerei von mir, aber es gibt immer einen Weg.
Der Downloader, der ein oder zwei Musikalben oder einen Film lädt, stand moch nie im Interesse der Musik- und Filmindustrie. Diese Art der Piraterie ist und bleibt illegal und wird weiterhin strafrechtlich verfolgt. Verfolgt doch mal die Medien. Die "kleinen Fische", die bislang erwischt wurden, sind nicht durch Ermittlungen bei diesen selbst sondern deren Daten wurden auf Festplatten und Servern der "großen Fische" zufällig gefunden. Mitgehangen, Mitgefangen.