Antworten / Aufrufe | Themen mit dem Stichwort bka | |
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Bundestrojaner blockiert alle abgesicherten modis Begonnen von Virenhasser
10. November 2011, 21:30:35 Hey leute hab jetzt seit zwei tagen den bundestrojaner auf meinem pc, zu meiner person/pc^^ Windows XP 64 bit AMD Athlon Dual Core 2x 3.10 GHz 4 gb Arbeitsspeicher Nvidia Geforce 8600 GT 512 MB bis vor zwei stunden konnt ich meinen pc noch im abgesicherten modus mit eingabeaufforderung öffnen was jetzt nun nicht mehr möglich ist-.- weiß ich warum. ich wollt fragen wie ich es schaffen könnte den autostart zu umgehen bzw auszuschalten damit ich den Anit-Bundestrojaner laufen lassen kann? wär echt nett wenn ihr mir schnell helfen könntet oder mir wenigstens sagen könntet ob das überhaupt geht :zwinkern lg Hannes |
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!! VIRUS !! kennt jemand ( Exploit:JS/Blacole.A |
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Internetsperre ist gesetzeswidrig- BKA darf keine Sperrlisten ausliefern Begonnen von stoneagem
10. Oktober 2009, 13:22:24 Auch in naher Zukunft wird kein Internetnutzer in Deutschland ein Stoppschild zu sehen bekommen. Wie ein Wiesbadener Gericht nun entschied ist das Zugangs - erschwerungsgesetz gesetzeswiedrig. Das BKA darf somit keine Sperrlisten an Provider weiter geben und das Gesetz ist vorerst auf Eis gelegt. Es fehle, so das Gericht, die gesetzliche Grundlage. Über die Netzsperren von Ursula von der Leyen wurde in den letzten Monaten viel diskutiert. Dieses Gesetzt setzt nämlich lediglich ein Stoppschild vor Kinderpornografische Seiten, ist leicht zu umgehen und sorgt dafür, dass diese nicht gelöscht werden. Auch Forderungen nach der Zensur von Killerspiel-Seiten wurden kurz nach der Verabschiedung des Gesetzes gestellt. Quelle: http://www.cynamite.de/index.cfm?pid=784&pk=82331 |
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Schäubles BKA-Gesetz ist da Begonnen von OCtopus
31. Dezember 2008, 11:13:18 Schäubles BKA-Gesetz ist da http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl108s3083.pdf Es regelt u. a. in § 20k [center][b]§ 20k Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme[/b] [/center] (1) Das Bundeskriminalamt darf ohne Wissen des Betroffenen mit technischen Mitteln in vom Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingreifen und aus ihnen Daten erheben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr vorliegt für 1 Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder 2 solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass ohne Durchführung der Maßnahme in näherer Zukunft ein Schaden eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für eines der in Satz 1 genannten Rechtsgüter hinweisen. Die Maßnahme darf nur durchgeführt werden, wenn sie für die Aufgabenerfüllung nach § 4a erforderlich ist und diese ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. (2) Es ist technisch sicherzustellen, dass 1. an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und 2. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme soweit technisch möglich automatisiert rückgängig gemacht werden. Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. (3) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren 1 die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes, 2 die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen, 3 die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und 4 die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt. Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden, um dem Betroffenen oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahme nach Absatz 1 rechtmäßig durchgeführt worden ist. Sie sind bis zum Ablauf des auf die Speicherung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und sodann automatisiert zu löschen, es sei denn, dass sie für den in Satz 2 genannten Zweck noch erforderlich sind. (4) Die Maßnahme darf sich nur gegen eine Person richten, die entsprechend § 17 oder § 18 des Bundespolizeigesetzes verantwortlich ist. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden. (5) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur auf Antrag des Präsidenten des Bundeskriminalamtes oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. (6) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben 1 die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift, 2 eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll, 3 Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes sowie 4 die wesentlichen Gründe. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden. (7) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Maßnahme allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Soweit möglich, ist technisch sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. Erhobene Daten sind unter der Sachleitung des anordnenden Gerichts nach Absatz 5 unverzüglich vom Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes und zwei weiteren Bediensteten des Bundeskriminalamtes, von denen einer die Befähigung zum Richteramt hat, auf kernbereichsrelevante Inhalte durchzusehen. Der Datenschutzbeauftragte ist bei Ausübung dieser Tätigkeit weisungsfrei und darf deswegen nicht benachteiligt werden (§ 4f Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes). Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, dürfen nicht verwertet werden und sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt. |
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\windows\system32\config\system datei nicht gefunden oder beschädigt!! Begonnen von Sturmhase
05. Juli 2008, 11:39:21 Hallo Leutz, ich steh vor dem Problem was der User hier schildert: http://www.winhelpline.info/forum/installation-von-windows-xp/35253-windows-system32-config-system-datei-nicht-gefunden-oder-beschaedigt.html Allerdings hat er das problem mit XP und ich mit Vista, wie ich gelesen habe sind es nur Registry reste im Cache die den Fehler verursachen also es ist keine Neuinstall nötig. Ein paar Beiträge weiter Postete der User Melcom eine Lösung diese habe ich porbiert, allerdings der von ihm Angegebene Pfad C:\windows\repair\system existiert bei Vista nicht. Jemand ne Ahnung was ich tun kann? Oder kann mir jemand seine c:\windows\system32\config\system.bak schicken? Evtl. kann ich sie von Hand kopieren und es geht dann. PS: Die VISTA CD geht nicht, wenn ich auf Reperaturoptionen gehe, sucht er sich tot nach einem Betriebssystem. :grübel |
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Kinderschänder verfremdet sein Bild - BKA rekonstruiert Begonnen von Jean Paul
« 1 2 3 4 5 09. Oktober 2007, 08:52:02 Ein Kinderschänder hat sein eigenes Bild digital verfremdet und in das Internet gestellt. Das BKA konnte das Bild wunderschön rekonstruieren und sucht jetzt nach dem Mann. http://www.abendblatt.de/daten/2007/10/08/802388.html Dumm gelaufen! Das BKA scheint ja wirklich auf der Höhe der digitalen Zeit zu sein. Hättet Ihr gewußt, wie man ein so verfremdetes Bild wiederherstellen kann? PS: Beim Speichern das Bildes gab es Fehler! Warum? Ist das ein Einzelfall? |
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Online-Maßnahmen des BKA - geheimes Arbeitspapier gefunden Begonnen von lorhinger
19. September 2007, 13:01:43 Das BKA hat einen ersten Entwurf für die Handhabung der Online-Durchsuchungen versehentlich in die Öffentlichkeit gebracht. Hier zu Eurer Kenntnisnahme - Terroristen und Extremisten bitte wegsehen :evil: |
nachdem mein Rechner mit dem Virus der Kriminalpolizei (ist momentan sehr im Umlauf) gefallen war, ich diesen beseitigt habe, wurde wahrscheinlich die fehlende EXE-Datei gelöscht.
"0.7730146678356974.exe" gelöscht. Nur wird bei jedem Start des PCs folgende Meldung angezeigt, die sich aber ohne Probleme mit OK weg drücken lässt.
[b]Problem beim starten von
C\User\....\AppData\Local\Temp\0.7730146678356974.exe
Das angegebene Modul wurde nicht gefunden[/b]
Was kann ich tun? Die Datei habe ich nirgends gefunden.
Habe Windows 7 64 Bit
Danke
hennes588