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Alt gegen neu Aktion bei Notebooksbilliger.de
Begonnen von gdi
19. Februar 2009, 23:26:44
[b]Alt gegen neu wird belohnt bei [url=http://www.notebooksbilliger.de]notebooksbilliger.de[/url][/b]

"Für alle, die außer ihrem Auto auch ihr  Notebook alt-gegen-neu zaubern wollen, gibt es bei notebooksbilliger.de ab dem 18.2.2009 die Abwrackprämie", erklärt Ulrich Kaleta,  Direktor  Marketing bei notebooksbilliger.de. "Wer ein Notebook bei uns kauft und sein altes im Austausch an uns einschickt, bekommt eine Abwrackprämie von 25 Euro."

[b]Konsumoffensive auf dem Notebook-Markt[/b]

Arnd von Wedemeyer, Vorstandsvorsitzender der notebooksbilliger.de AG, fasst den Ablauf der Aktion zusammen: "Das Verfahren ist simpel: Notebook aus dem Aktionsangebot aus ca. 50 Notebooks kaufen - altes  Notebook inkl. ausgefülltem Abwrack-Formular einschicken - 25 Euro kassieren!"

[b]Die Sahnehaube: der Besitzer des ältesten eingeschickten Notebooks erhält eine Oldie-Prämie von 2.500 Euro[/b]

Als zusätzlicher Anreiz wird das älteste eingesendete Notebook mit einem 2.500 Euro Gutschein belohnt. Hierfür muss im Vorfeld kein neues Notebook gekauft werden - mitmachen kann jeder, der das Abwrack-Formular auf  www.notebooksbilliger.de/abwrackpraemie ausdruckt, ausfüllt und mit seinem alten  Notebook  einschickt. Wenn eine ausreichend große Anzahl an antiken Notebooks eingeht, wird [b]"Deutschlands größter Notebook Online-Shop"[/b] (laut GfK vom 30.01.2009) ein Notebook-Museum am Standort Sarstedt einrichten.

[b]Was gilt als Notebook?[/b]

Als Notebook (auch Laptop) gilt ein kleiner, tragbarer Computer, der zwingend die folgenden Bestandteile haben muss: Prozessor, Bildschirm (Monitor), Tastatur und Zeigegerät, die in einem Gerät verbaut sein müssen.

[b]Wer kann teilnehmen?[/b]

Teilnehmen kann jeder, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Minderjährige müssen die Einverständniserklärung Ihrer Eltern mitsenden.

[b]Bekanntgabe der/s GewinnerIn:[/b]

Der oder die GewinnerIn wird bis spätestens 06.04.2009 auf der notebooksbilliger.de Homepage bekannt gegeben und zusätzlich per Email benachrichtigt. Der Einkaufsgutschein über 2.500 Euro für den notebooksbilliger.de Shop ist gültig bis zum 31.10.2009.

Wir wünschen allen Teilnehmern viel Spaß am neuen Notebook und sind gespannt auf die Notebook-Oldie Einsendungen!

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Opfer einer Internetabzocke geworden? Folgendes ist zu tun.
Begonnen von lorhinger
06. Januar 2009, 20:28:54
[b]Was muss ich als Opfer tun?[/b]
Sie sind auf eine Abo-Falle im Internet hereingefallen, habe Ihre Daten angegeben - und jetzt ist Ihnen eine hohe Rechnung ins Haus geflattert. Wenn Sie die - angeblich bestehende - Kostenpflicht des Internetdienstes wirklich übersehen haben weil diese vom Anbieter bewusst versteckt wurde, sollten Sie wie folgt vorgehen:

[b]1. Bleiben Sie ruhig! [/b]
So wie Ihnen ist es in den vergangenen drei Jahren vielen hunderttausend Menschen auch gegangen. Aber: Keines dieser Opfer bekam einen Schufa-Eintrag, keines landete im Gefängnis, keines wurde identifiziert (wenn es falsche Daten angegeben hatte), und der Gerichtsvollzieher kam auch zu keinem der Opfer. Also: Bleiben Sie ruhig und lassen Sie sich von Kriminellen nicht verunsichern.

[b]2. Widersprechen Sie der Rechnung[/b]
Wenn Sie den Eindruck haben, dass Ihnen ein angeblicher Vertrag auf unlautere Weise aufgezwängt wurde, können Sie folgende Erklärungen als Einschreiben/Rückschein oder als Telefax an den Anbieter senden, um alle Fristen zu wahren:

•Bestreiten Sie, dass mit der Anmeldung ein kostenpflichtiger Vertrag zustande gekommen ist (Beweislast trägt der Anbieter) und
•bei Minderjährigen verweigern Sie die Genehmigung des Vertragsschlusses durch den/die Sorgeberechtigten und
•hilfsweise erklären Sie den Widerruf des Vertrags und
•hilfsweise erklären Sie eine Anfechtung wegen Irrtums und allenfalls
•hilfs-hilfsweise kündigen Sie zum nächstmöglichen Termin.

[b]"Hilfsweise"[/b] geben Sie die Erklärungen deshalb ab, weil Sie ja bereits bestreiten, dass ein Vertrag zustande gekommen ist. Widerruf, Anfechtung und Kündigung setzen aber einen Vertrag voraus. Indem Sie zum Bestreiten des Vertrages vorsorglich ergänzende Erklärungen "hilfsweise" abgeben, betonen Sie, dass Ihrer Meinung nach "eigentlich" schon kein Vertrag besteht.

Achtung: Wenn ein fragwürdiger Anbieter Ihre Daten gar nicht hat - zum Beispiel, weil Sie bei der Anmeldung angesichts des scheinbar kostenlosen Angebots einen falschen Namen oder eine falsche Adresse angegeben haben - sollten Sie nicht den Fehler machen, dann einen Widerspruch mit Ihren echten Daten zu schicken. 

[b]3. Benutzen Sie einen Musterbrief[/b]
Nicht jeder kennt sich juristisch gut aus. Deshalb haben die deutschen Verbraucherzentralen einige Musterschreiben und Musterbriefe verfasst. Diese müssen sie nur noch mit Ihren Daten ergänzen und können dann den Abzockern widersprechen

[b]Aktuelle Musterbriefe findet man bei der jeweiligen, im Bundesland des Betroffenen, ansässigen Verbraucherzentrale[/b].

[b]http://verbraucherzentrale.de/[/b]

Achtung: Erwarten Sie bitte nicht, dass die dubiosen Geschäftsleute nach dem Erhalt eines solchen Briefes sofort klein beigeben und auf ihre angebliche Forderung verzichten. In etwa 90 Prozent der Fälle werden die Täter Ihnen ein Standard-Schreiben schicken mit dem Inhalt, dass sie trotzdem auf ihre Forderung beharrten. Das gehört einfach dazu.

Und ganz wichtig: Wenn Sie sich mit falschen Daten angemeldet haben (weil Sie ja von einem kostenlosen Dienst ausgingen), liefern Sie den Tätern nicht per Widerspruch Ihre richtigen Daten nach. Das ist das Dümmste, was Sie tun können. Wenn Sie in der Anmeldemaske falsche Daten eingetragen haben, können Sie zunächst einmal nicht identifiziert werden - trotz IP-Adresse.

[b]4. Bleiben Sie hartnäckig. Lassen Sie sich nicht einschüchtern! [/b]
Wie oben geschrieben, sind die Täter in der Regel hartnäckig - ihr Geschäft heißt schließlich Einschüchterung. Die Anbieter (insbesondere die "dubiosen" Anbieter) werden also mit Mahnschreiben, Schreiben von Inkassounternehmen und anwaltlichen Schreiben eine Drohkulisse und eine stets wachsende Forderung aufbauen, um Sie zur Zahlung zu bewegen. Sie werden schimpfen und mit Paragrafen um sich werfen, werden Urteile zitieren und Ihnen mit hohen Gerichtskosten drohen. Lassen Sie sich davon nicht einschüchtern! Wenn Sie der Forderung einmal widersprochen haben, ist der Fall für Sie erledigt. [b]Es gibt nur eine Ausnahme:

5. Mahnbescheid: Wann Sie doch aktiv werden müssen[/b]Ein Handlungsbedarf besteht erst dann wieder, wenn Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid (näher hier ) erhalten - also Post vom Amtsgericht. Mahnbescheid heißt aber auch nur, dass der Anbieter zum Gericht gegangen ist und dort ein juristisches Musterformular ausgefüllt hat. Das Gericht hat nicht geprüft, ob die Forderung zu Recht besteht!

Trotzdem müssen Sie auf einen Mahnbescheid reagieren. Widersprechen Sie also dem Bescheid. Senden Sie Ihren Widerspruch an das zuständige Gericht IMMER per Einschreiben ab.

Durch den Widerspruch gegen den gerichtlichen Mahnbescheid ist nun wieder der Anbieter in der Pflicht. Er muss nun eine Gerichsverhandlung in Gang bringen, in der zum ersten Mal ein Richter den Sachverhalt rechtlich würdigen wird. Gerade Anbieter mit fragwürdigen Geschäftsmodellen werden nun in letzter Minute einen Rückzieher machen und auf die Forderung im Einzelfall verzichten. Denn ein für sie negatives Urteil könnte dazu führen, dass keiner ihrer "Kunden" mehr bezahlt