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Windows Vista Service Pack 2 (KB948465) über Windows-Update Begonnen von Markus
29. Mai 2009, 14:09:49 Seit 26.05.2009 ist das Windows Vista Service Pack 2 (KB948465) über Windows-Updater erhältlich. Windows Vista Service Pack 2 (KB948465) Downloadgröße: 337,9 MB - 343,9 MB Sie müssen ggf. den Computer neu starten, damit die Änderungen wirksam werden. Updatetyp: Wichtig Windows Vista Service Pack 2 ist ein Update für Windows Vista, das alle Updates seit Service Pack 1 enthält und neue Hardware und neue Hardwarestandards unterstützt. Nach der Installation müssen Sie den Computer gegebenenfalls neu starten. Dieses Update wird unter den Windows Vista-Lizenzbedingungen zur Verfügung gestellt. Weitere Informationen: http://support.microsoft.com/kb/948465 Hilfe und Support: http://technet.microsoft.com/de-de/windows/dd767387(en-us).aspx | |
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Bidirektionale unterstützung aktivieren Begonnen von Marec
18. Januar 2009, 12:18:46 Hallo, ich habe ein D-Link Router "Dir 635" und neuerdings von D-Link auch die Software "D Link Shareport Network USB Utility" um den USB- Anschluss am Router nutzen zu können. Dort habe ich meinen Drucker angeschlossen. Der Drucker wird nun von der Software gefunden und erkannt, doch ich kann ihn nicht nutzen, weil ich die "Bidirektionale Unterstützung" nicht aktivieren kann. Diese Option ist hellgrau. Woran kann es liegen, dass das nicht aktivierbar ist? Windows Defender und die Windows Firewall hatte ich schon deaktiviert. Gruß Marec | |
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Hinweise und Rechtliches im Falle der Internet-Abzocke Begonnen von lorhinger
06. Januar 2009, 20:44:36 [b]Was Sie im Falle des Falles über Inkassobüros wissen sollten[/b] Inkassobüro ist ein Wort, das bei vielen Menschen Ängste auslöst. Inkassobüro, das klingt nach Ärger, nach hohen Kosten. Kein Wunder also, dass gerade dubiose Geschäftemacher gerne Inkassobüros einschalten (oder sich einfach mal auf dem Briefbogen Inkassobüro nennen), um an Geld zu kommen. Zum Beispiel dann, wenn unfreiwillige “Kunden” die Zahlung verweigern, weil ihnen auf Internetseiten nur im Kleingedruckten mitgeteilt wurde, dass sie 40,50, oder gar 100 Euro für einen Test oder einen Dienst zahlen sollen. Dass so viele Menschen Angst vor Inkassobüros haben, liegt vermutlich auch an der weit verbreiteten Unkenntnis darüber, was es mit Inkassobüros und -Anwälten auf sich hat. Deshalb hier: die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Inkasso, Inkasso-Büros, Mahnungen, Rechtsanwälte und dubiose Internetdienste. [b]Muss ich Angst haben, wenn ich Post von einem Inkassobüro bekomme?[/b]Nein. [b]Was ist ein Inkassobüro eigentlich?[/b] Inkassobüros sind Unternehmen, die ihr Geld damit verdienen, die Forderungen anderer Menschen einzuziehen. “Unternehmen” ist dabei relativ. Natürlich gibt es unter den Inkassobüros höchst seriöse Unternehmen. Allerdings kann auch ein 18-jähriger Schüler mit Schreibmaschine im Dachboden seiner Eltern - wenn er die Genehmigung hat - Briefe mit der Firmenbezeichnung Inkassobüro oder Forderungsmanagement schreiben. Sprich: Beeindruckende Briefköpfe und Titel sagen noch lange nichts darüber aus, mit wem man es zu tun hat. [b]Darf jeder Inkasso betreiben?[/b] Nein. Um fremde Forderungen einziehen zu dürfen, braucht man eine (schriftliche) Erlaubnis des Landgerichts- oder Amtsgerichtspräsidenten des Bezirks, in dem man seinen Firmensitz hat. Wenn Sie nicht sicher sind, ob ein Inkassobüro eine Genehmigung hat, fragen Sie beim Gericht nach, in dessen Zuständigkeit das Büro seinen Sitz hat. Wichtig zu wissen: Auch eine vorliegende Inkassoerlaubnis sagt nichts darüber aus, ob eine Forderung im Einzelfall berechtigt ist, oder nicht. Und: Über Inkassobüros, die es mit Recht und Gesetz nicht so ernst nehmen, können (und sollten!) Sie sich jederzeit beim örtlichen Gericht beschweren. [b]Was darf ein Inkassobüro?[/b] Vor allem drohen. Inkassobüros verdienen ihr Geld damit, andere zur Zahlung von berechtigten (oder unberechtigten) Ausständen zu bewegen. Und das versuchen sie, indem sie per Post, Mail oder Telefon die Zahlung anmahnen - oder mit schlimmen Konsequenzen drohen. [b]Man hat mir geschrieben, dass ein Inkassobüro eingeschaltet werde, wenn ich jetzt nicht bezahle. Was heißt das? [/b] Das heißt, dass ein Inkassobüro eingeschaltet wird, wenn Sie nicht bezahlen. Mehr nicht - auch wenn es nach einer Drohung klingen soll. Allein die Einschaltung eines Inkassobüros (oder auch Anwalts) sagt überhaupt nichts darüber aus, ob die Forderung zu Recht besteht oder nicht. [b]Dürfen mich Inkasso-Unternehmen bei der Schufa eintragen? [/b] Nein. Zumindest nicht einfach so. Gerade bei dubiosen Unternehmen ist die Drohung mit einem Schufa-Eintrag zwar sehr beliebt. Fakt ist aber: Wenn Sie eine Forderung als unberechtigt ansehen und dies auch ausdrücklich mitgeteilt haben, müssen Sie vor Beweis des Gegenteils keine Sorge vor einem Schufa-Eintrag haben. [b]Ganz im Gegenteil: Eine unberechtigte Drohung mit der Schufa-Eintragung kann nach Meinung einiger Juristen sogar als versuchte Nötigung (§§ 240, 22 StGB) oder versuchte Erpressung (§§ 253, 22 StGB) gewertet werden.[/b] [b]Dürfen Mitarbeiter eines Inkassobüros in meine Wohnung und pfänden?[/b] Nein. Anders als Gerichtsvollzieher haben Mitarbeiter von Inkassobüros kein Recht, Ihre Wohnung zu betreten. Gleiches gilt für Rechtsanwälte, die als Geldeintreiber arbeiten. [b]Wie läuft bei dubiosen Internetdiensten das Inkasso ab?[/b] Internetdienste, die mit versteckten Kosten arbeiten, gibt es seit knapp drei Jahren. Seitdem ist auch das Inkassogebahren im Prinzip immer gleich. Es gibt zunächst eine Rechnung. Dann eine Mahnung. Dann die nächste Mahnung. Dann ein Brief von Rechtsanwalt oder Inkassobüro. Dann ein weiteres Schreiben von Anwalt oder Inkassobüro - mit höheren geforderten Kosten und schärferen Drohungen. Dann ein weiteres Schreiben. Dann nichts mehr. Außer, Büro oder Anwalt unternehmen einen (vor-)letzten Versuch: Sie bieten Ihnen an, einen Teilbetrag zu zahlen oder Ratenzahlung zu akzeptieren. Besonders hartnäckige Unternehmen legen den Fall auf Wiedervorlage und drohen nach ein paar Monaten sogar noch einmal. Spätestens dann geben sie auf. Kein Wunder: Das Geschäftsmodell rechnet sich bereits, wenn sich nur zehn oder zwanzig Prozent der Opfer einschüchtern lassen und bezahlen. Andererseits werden Abzocker niemals riskieren, sich vor Gericht eine Klatsche einzufangen. [b]Was kann passieren, wenn ich das Geld für einen dubiosen Internetdienst (Kosten versteckt im Kleingedruckten oder in den AGB, Rechnung trotz nicht erhaltener Dienstleistung…) nicht bezahle?[/b] Eigentlich nichts. In den vergangenen drei Jahren gab es nur zwei Fälle, in dem ein Unternehmen versucht hat, seine “Forderung” gerichtlich durchzusetzen - sie scheiterten. Die Gerichte wiesen die Forderung ab. Selbst wenn das Unternehmen einen Mahnbescheid beantragen würde, müssten Sie diesem einfach nur widersprechen. Schon wäre der vermeintliche Gäubiger wieder in der Pflicht: Er müsste Klage auf Zahlung einreichen, die Kosten dafür vorstrecken - und beweisen können, dass seine Forderung zu Recht besteht. Gerade dubiosen Unternehmen wird das schwer fallen - trotz aller markigen Worte und Drohungen. [b]Und wie läuft das Inkasso bei seriösen Unternehmen ab?[/b] Sie erhalten eine Rechnung und eine oder zwei Mahnungen. Dann beantragt das (Inkasso-)Unternehmen einen gerichtlichen Mahnbescheid (der vom Gericht übrigens nicht auf seine Berechtigung hin überprüft wird). Wenn Sie diesem Mahnbescheid nicht innerhalb von 14 Tagen widersprechen (was sogar ohne Begründung möglich ist), beantragt der Gläubiger vor Gericht einen Vollstreckungsbescheid. Auch diesem könnten Sie noch widersprechen, wenn sie die Forderung als nicht berechtigt ansehen. Nur wenn auch das unterbleibt, kommt der Gerichtsvollzieher und vollstreckt. Sprich: Sie haben jederzeit verschiedene Möglichkeiten, sich gegen unberechtigte Forderungen zur Wehr zu setzen. Im Zweifelsfall muss das Unternehmen dann beweisen, dass es das Geld zu Recht beansprucht. [b]Das Inkassobüro sagt, ich sei haftbar für den Vertrag, den mein minderjähriges Kind abgeschlossen hat.[/b] Falsch. Verträge von Minderjährigen sind schwebend unwirksam. Das bedeutet: Wenn die Eltern dem Vertrag nicht ausdrücklich zustimmen, muss kein Geld gezahlt werden. Eine Einschränkung ist nur der so genannte Taschengeldparagraph. Der betrifft allerdings nur das Geld, das Eltern ihren Kindern ausdrücklich zur freien Verfügung übergeben haben. [b]Darf ein Inkassobüro mit Gewalt, nächtlichen Besuchen oder anderen empfindlichen Übeln drohen?[/b] Nein. Wenn Sie derartige Drohungen erhalten, wenden Sie sich möglichst umgehend an Ihre örtliche Polizei oder Staatsanwaltschaft und erstatten Sie dort Strafanzeige wegen Nötigung und/oder versuchter Erpressung. [b]An wen wende ich mich, wenn ein Inkassobüro unlautere Mittel anwendet oder wissentlich unberechtigte Forderungen eintreibt?[/b] Jedes Inkassobüro hat eine Aufsichtsbehörde, nämlich das örtlich zuständige Amtsgericht und da dessen Präsident als Verantwortlichen. Wenn Sie glauben, dass ein Inkassobüro unseriös arbeitet, sollten Sie sich direkt an das Gericht wenden und sich beschweren. Das sollte schriftlich, per Post oder Mail erfolgen. Fordern Sie dabei unbedingt ein schriftliche Auskunft darüber, wie das Gericht auf Ihre Beschwerde reagieren wird, bzw. reagiert hat. [b]Was ist, wenn ich mir trotz allem unsicher bin? [/b] Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder an die Verbraucherzentrale in Ihrem Ort. In beiden Fällen sind die Kosten für die Beratung überschaubar, bei der Verbraucherzentrale sogar weitaus günstiger als die Summe, die von dubiosen Diensteanbietern gefordert wird. [b]Rechtslage bei Abofallen und Vertragsfallen [/b] Was sagen die Gerichte zum Versuch, Menschen mit Abo-Fallen und Vertragsfallen im Internet um ihr Geld zu bringen? Welche Urteile sind gegen Abzocker gefallen? Und was sagen Juristen zu dubiosen Inkassofirmen? Hier im Überblick die wichtigsten rechtlichen Fragen und Antworten für die Opfer solcher Internetdienste. [b]Habe ich mit dem Ausfüllen eines Formulars auf einer Internetseite und Klick auf "AGB gelesen" tatsächlich einen Vertrag geschlossen?[/b] Verträge können schriftlich, mündlich oder auch durch sonstiges Verhalten geschlossen werden. Im Internet können Verträge also auch per E-Mail oder durch Anklicken von Buttons zustande kommen. Voraussetzung für einen gültigen Vertrag ist allerdings, dass der Empfänger die Erklärung als ein Vertragsangebot verstehen darf. Das heißt im Umkehrschluss: Wenn ein Anbieter aufgrund der Gestaltung seiner Homepage nicht davon ausgehen darf, dass der Kunde mit einer Anmeldung einen kostenpflichtigen Vertrag eingehen möchte, dann kann sich der Verbraucher darauf berufen, dass kein Vertrag geschlossen wurde. Auf Deutsch: Ein gültiger Vertrag mit all seinen Rechten und Pflichten existiert nur dann, wenn beiden Beteiligten auch wirklich klar war, dass ein solcher Vertrag mit entsprechenden Rechten und Pflichten geschlossen werden sollte. Im Streitfall muss der Dienste-Anbieter den Abschluss eines Vertrages beweisen. Wenn er auf seiner Seite nur versteckt auf die Kostenpflicht hingewiesen, ansonsten aber mehrfach mit "gratis" geworben hat, darf er nicht davon ausgehen, dass der Verbraucher mit der Anmeldung ein kostenpflichtiges Abo eingehen wollte. Solche Auslegungsfragen behandelt z.B. die Entscheidung Amtsgericht München, Urt.v. 25.07.2005 (Az: 163 C 13423/05). Auch das österreichische Oberlandesgericht Wien bestätigte im Dezember 2007 in einem Verfahren gegen die IS Internet Service AG (vormals Xentria), dass Webseiten eine etwaige Kostenpflicht nicht verstecken dürfen (Aktenzeichen 3 R 131/07t). [b]Darf ein Anbieter die Kostenpflicht auf seiner Webseite verstecken?[/b] Nein, darf er nicht. So wie das Amtsgericht München und das Österreichische Oberlandesgericht Wien hat auch das Amtsgericht Hamm entschieden, dass bei versteckten Kosten für das Opfer keine Zahlungspflicht besteht (Amtsgericht Hamm, Urt. v. 26.03.08, - Az. 17 C 62/08). [b]Muss ich für unklare oder fragwürdige Leistungen bezahlen? [/b] Nein. Im Fall der Seite nachbarschaft24.net entschied das Berliner Amtsgericht Mitte, dass es trotz Anmeldung eines Opfers keinen Vertragsschluss gebe, weil die Betreiberfirma nicht deutlich machte, wofür sie eigentlich Geld kassieren will. Außerdem sei der Internetnutzer nicht ausreichend über sein Widerspruchsrecht informiert worden. [b]Können Dritte mich wirksam für einen Dienst anmelden?[/b] Nur, wenn Sie das wünschen. Ein Vertragsschluss durch einen Vertreter erfordert - zusätzlich zu den oben skizzierten übereinstimmenden Willenserklärungen - eine im Voraus oder im Nachhinein erteilte Vollmacht. Heißt: Wenn also ein Dritter (zum Beispiel ein Freund, ein Ehepartner oder Ihr Kind) ohne Ihr Wissen in Ihrem Namen einen Vertrag geschlossen hat, können Sie später noch entscheiden, ob Sie den Vertrag genehmigen. Bis zur Genehmigung kann auch der Anbieter den Vertrag widerrufen. Erteilen Sie keine Vollmacht, kann sich der Anbieter an den vollmachtlosen Vertreter wenden, aber regelmäßig nicht an Sie. [b]Können sich Kinder und Minderjährige für einen kostenpflichtigen Dienst anmelden?•[/b] Minderjährige von 0 bis 6 sind geschäftsunfähig. Wenn sie sich eigenmächtig mit ihrem Namen für einen Dienst anmelden, entsteht dadurch keine vertragliche Bindung. •Minderjährige zwischen 7 und 17 sind beschränkt geschäftsfähig. Sie können zwar im eigenen Namen Verträge abschließen. Die Wirksamkeit des Vertrags hängt aber von einer im Voraus oder im Nachhinein erteilten Zustimmung des Sorgeberechtigten ab. Grundsätzlich ist dabei eine allgemeine Einwilligung der Sorgeberechtigten in Verträge mit geringer Verpflichtung denkbar, z.B. der Kauf von Lebensmitteln, Spielsachen etc. mit dem Taschengeld. Bei Geschäften größeren Umfangs und insbesondere bei Verträgen mit dauerhafter Bindung (Abonnements, Zeitverträge über mehrere Monate oder Jahre) wird eine solche Einwilligung allerdings regelmäßig fehlen. Wird die erforderliche Zustimmung ausdrücklich verweigert, ist der Vertrag endgültig unwirksam. Das heißt: Als Eltern müssen Sie nicht bezahlen, wenn Ihre Kinder sich ohne Ihre Erlaubnis bei einem solchen Dienst angemeldet haben und Sie die Zustimmung im Nachhinein ablehnen! Die gerade von Inkassofirmen oft verbreitete Behauptung, als Eltern seien Sie haftbar, wenn Ihre Kinder in eine Abo- oder Vertragsfalle gelaufen sind, ist also falsch. Und: Der Spruch "Eltern haften für ihre KInder" ist zwar ohnehin juristisch Unfug, bei Abo-Verträgen im Internet gilt er aber erst recht nicht. [b]Machen sich die Betreiber solcher Seiten nicht des Betrugs schuldig?[/b] Das ist umstritten. Erst im Sommer 2007 stellte eine Staatsanwaltschaft Betrugsermittlungen gegen einen hessischen Anbieter derartiger Dienste ein. Aber: Bitte unterscheiden Sie immer Straf- und Zivilrecht. Die Entscheidung, ob ein Betrug vorliegt, hat nichts mit der Frage zu tun, ob für Sie eine Zahlungspflicht besteht. [b]Darf eine Inkassofirma mit Zwangsvollstreckung drohen, wenn man eine Abofalle nicht bezahlen will?[/b] Nein. In einem solchen Fall kann die Inkassofirma zur Unterlassung verurteilt werden, wie das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 10.10.2008, Az. 380 C 1732/08) entschied. Das gilt vor allem dann, wenn ein solches Inkassoschreiben dazu dienen soll, "den Empfänger einzuschüchtern, über das Bestehen einer Forderung zu täuschen und ihn zur Zahlung zu veranlassen." | |
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Die UAC - Hintergrund und die Arbeit damit Begonnen von Sammy_the_Bull
18. Oktober 2008, 02:43:26 Da die Benutzerkontensteuerung (UAC) immer noch eine der am meissten missverstandenen Features von Vista ist, will ich hier meinen Teil zur Aufklärung beitragen. [color=red][b]Der Hintergrund der UAC - warum es nicht ratsam ist, sie auszuschalten.[/b][/color] Bei der Anmeldung eines Benutzers wird seinem Benutzerkonto ein Access Token zugeteilt, das in der gesamten Arbeitssitzung darüber entscheidet, auf welche Daten und Funktionen der Benutzer zugreifen kann. Dazu enthält das Token die Sicherheitskennung (Security ID, SID) des Benutzers sowie die SIDs aller Gruppen, denen der Benutzer im Moment der Anmeldung angehört. Weiterhin sind im Token alle Systemrechte vermerkt, die dem Konto vom Administrator verliehen wurden z.B. einen Debugger auf Systemebene einzusetzen oder sich als Dienst an das System anzumelden. Bei jedem Zugriff auf eine Funktion oder ein Objekt prüft das Betriebssystem das Access Token, ob die angeforderte Aktivität erlaubt ist. Diese Technik ist sehr effizient, denn sie erfordert zur Prüfung der Berechtigungen keinen Kontakt zum Anmeldeserver - es werden nur die SIDs in der Zugriffsliste (Access Control List, ACL) mit dem Token verglichen. Änderungen an Gruppenmitgliedschaften werden so aber nur wirksam, wenn ein Benutzer sich ab- und neu anmeldet. Jeder Prozess, der von einem Benutzerkonto gestartet wird (also meistens ein Programm) bekommt das Benutzerrecht des Users übertragen. Dadurch hat ein Prozess nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte als der User, der es aufruft. Zwar gibt es auch Spezialfälle, in denen ein Konto das Benutzerrecht und damit die Identität eines anderen Kontos annimmt, jedoch muss dieses dann auch speziell delegiert und konfiguriert werden. [color=red][b]Warum die UAC so gut ist und Windows "sicher" macht.[/b][/color] Der Zugriff auf Systemfunktionen wird von Windows über die Mitgliedschaft in speziellen Gruppen gesteuert: Nur wer Mitglied der lokalen Gruppe "Administratoren" eines Systems ist, hat tatsächlich auch Administratorrechte. Hier im Falle von Vista ist es aber so, dass das standartmäßig nach der Installation eingerichtete Adminkonto eigentlich nur ein Benutzerkonto ist, welches über etwas erhöhte Rechte verfügt. Auch wer die UAC dann ausschaltet, darf noch lange nicht alles im System tun. Dies darf unter Vista und Server 2008 nur das standartmäßig deaktivierte Konto "Administrator". Wenn Benutzer als Administratoren arbeiten, entstehen hierraus aber schnell Folgeprobleme: [B]Jede Anwendung hat so auch Adminrechte, also auch ein Virus oder Trojaner, der sich so ungehindert im System austoben kann.[/B] Gleichzeitig können Admins das System umkonfigurieren, den Virenscanner und die Firewall abschalten, die Anwendung von Gruppenrichtlinien verhindern - und was ihnen sonst noch so "nettes" einfällt. Daraus resultiert wieder eine Menge unnütze Arbeit für die leidgeplagten Admins. Da der Mensch an sich faul ist und stets den bequemen Weg geht, wird weiterhin fröhlich mit einem Adminkonto gearbeitet, anstatt normale "alltägliche" Aufgaben nur mit einem normalen Benutzerkonto zu erledigen. Denn Schadsoftware bekäme bei der Arbeit mit einem normalen Benutzerkonto auch nur Benutzerrechte und nicht die zur Funktion notwendigen administartiven Rechte. Microsoft entschied sich daher bei der Entwicklung von Windows Vista für den radikalen Weg: Die Benutzerkontensteuerung erzwingt, dass alle Benutzer (zunächst) ohne Administratorrechte arbeiten - selbst dann, wenn sie Mitglied der Gruppe "Administratoren" sind. Sollte es tatsächlich notwendig sein, eine Aktivität mit erhöhten Rechten auszuführen, so bietet UAC an, solche Rechte verfügbar zu machen. Diese Funktion ansich stellt bereits eine extreme Weiterentwicklung zu XP dar. Dort musste man sich abmelden um sich mit einem Adminkonto erneut anzumelden. Jetzt wird kurz der Bildschirm dunkel und man klickt auf "Fortsetzen". Auf diese Art und Weise bekommt die Anwendung dann die zur Funktion erhöhten Rechte und kann ausgeführt werden. [color=red][b]Das nervt aber![/b][/color] Einer der häufigsten Kritikpunkte an der UAC ist, dass die vielen UAC-Aufforderungen nerven und ein geordnetes Arbeiten nicht möglich ist. Diese Kritik ist in der Regel aber unberechtigt. Für die Arbeit, die an einem üblichen Vista-PC verrichtet wird, sind fast nie Adminrechte nötig. Nur wenn Systemeinstellungen geändert werden sollen oder etwa neue Programme zu installieren sind, benötigt UAC eine Bestätigung. Für die weit überwiegende Anzahl der User dürfte dies die rühmliche Ausnahme sein. Hier wird es wohl sich eher um ein Problem des ersten Eindrucks handeln: Wer Windows Vista manuell installiert und einrichtet, wird zunächst tatsächlich sehr viele dieser administrativen Aufgaben ausführen und hat daher natürlich oft die UAC-Abfrage zu bestätigen. Erfahrungsgemäß ist dies aber eine Aufgabe, die in wenigen Stunden (meist noch viel schneller) erledigt ist. Und wer ehrlich ist, wird zugeben, dass bei üblichen Installationsprogrammen derart viele Mausklicks nötig sind, dass es auf jeweils einen UAC-Klick mehr nun wirklich nicht ankommt. Standartmäßig ist nach der Installation ein Administartorkonto vorhanden, unter dem auch sofort die Benutzerkontensteuerung aktiv ist. Dies ist ein Weg, die UAC einzusetzen, aber nicht der Beste. Außerdem sind hier unter anderem evtl. mehrere Bestätigungen nötig, um eine Aktion auszuführen. Wie bei allem im Leben, gibt es auch hier einen richtigen und einen richtigeren Weg. [color=red][b]So wird Windows zum Einsatz der UAC richtig konfiguriert:[/b][/color] Gleich nach der Erstinstallation steht per default das Standart Adminkonto bereit. Hier sollte ein sicheres Kennwort vergeben werden. Mindestens 8 Zeichen, Buchstaben, Sonderzeichen und Zahlen sollte es enthalten (meine Auffassung eines "sicheren" Kennwortes ist übrigens 25 Zeichen lang ;-) ) Anschliessend errichtet man ein normales Benutzerkonto ohne besondere Rechte (auch wieder mit Kennwort), unter dem anschliessend nur und ausschließlich gearbeitet wird. Alle Programme und Anwendungen werden hier im normalen Benutzerkonto installiert. Bei jeder Aktion, welche nun Adminrechte erfordern, erscheint ein Dialog, wo die Zugangsdaten des Adminkontos eingegeben werden müssen. Hierbei ist der Benutzername des Adminkontos standartmäßig bereits eingetragen und muss nur durch das Passwort ergänzt werden. So erfolgt für jede Aktion, welche Adminrechte erfordert, genau [B]EINE[/B] Abfrage der UAC. [B]Selbst wenn nun Schadsoftware auf den Rechner gelangt, kann sie in den Allermeisten Fällen genau Null Schaden anrichten, da sie (allermeistens) administrative Rechte erfordert um zu funktionieren.[/B] | |
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Download: Creative X-Fi-Treiber 2.15.0006 Begonnen von ossinator
16. März 2008, 09:14:21 Creative Labs hat einen neuen Treiber für X-Fi-Soundkarten veröffentlicht. Der Treiber 2.15.0006 ist sowohl für Windows Vista als auch Windows XP geeignet. Dabei werden alle X-Fi-Karten mit Ausnahme der Xtreme Audio unterstützt, für die es einen eigenen Treiber gibt. [url=http://de.europe.creative.com/support/downloads/][color=blue][b]Download 2.15.0006[/b][/color][/url] [i][b]Release-Notes:[/b][/i] Dieser Download unterstützt nur die folgenden Audiogeräte: [list] [li]Creative Sound Blaster X-Fi XtremeGamer Fatal1ty Professional Series[/li] [li]Creative Sound Blaster X-Fi Platinum Fatal1ty Champion Series[/li] [li]Creative Sound Blaster X-Fi XtremeMusic[/li] [li]Creative Sound Blaster X-Fi XtremeGamer[/li] [li]Creative Sound Blaster X-Fi Platinum[/li] [li]Creative Sound Blaster X-Fi Fatal1ty®[/li] [li]Creative Sound Blaster X-Fi Elite Pro[/li] [li]Creative Sound Blaster X-Fi[/li] [/list] [i][b]Behobene Fehler:[/b][/i] [list] [li]Problem für Systeme mit 4 GB freiem Arbeitsspeicher wurden behoben.[/li] [li]Problem mit der digitalen E/A-Erkennung beim Neustart des Computers wurden behoben.[/li] [/list] [i][b]Bekannte Probleme:[/b][/i] [list] [li]Schließen Sie die Creative MediaSource Go!-Anwendung auf Ihrem Desktop und starten Sie Ihren Computer neu, bevor Sie diesen Treiber installieren. (Sie können die MediaSource Go!-Anwendung über das Startmenü nach der Installation dieses Treibers manuell starten.) [/li] [li]Wenn die Summenlautstärke in irgendeiner Mode Console eingestellt wird, gibt es keine Tonausgabe in den hinteren Lautsprechern. (Verwenden Sie die Microsoft Lautstärkeregelung, um die Summenlautstärke einzustellen.)[/li] [/list] [i][b]Anforderungen:[/b][/i] [list] [li]Windows Vista 64-bit, Windows Vista 32-bit, Windows XP Professional x64 Edition, Windows XP Service Pack 2 (SP2), Windows XP Media Center Edition (MCE) 2005 oder Window XP MCE 2004[/li] [li]Die oben genannten Audiogeräte der Serie Creative Sound Blaster X-Fi[/li] [/list] [i][b]Bemerkungen:[/b][/i] [list] [li]Dieser Treiber ist nicht für Sound Blaster X-Fi Xtreme Audio bestimmt.[/li] [/list] [quote]* Gehen Sie folgendermaßen vor, um den Treiber zu installieren: 1. Die Datei auf Ihre lokale Festplatte herunterladen. 2. Auf die heruntergeladene Datei doppelklicken. 3. Die Anweisungen auf dem Bildschirm befolgen. * Gehen Sie folgendermaßen vor, um den Treiber zu deinstallieren: 1. Klicken Sie auf Start -> Alle Programme -> Systemsteuerung. 2. Doppelklicken Sie auf das Symbol Geräte-Manager. 3. Doppelklicken Sie auf Audio-, Video- und Gamecontroller. 4. Klicken Sie mit der rechten Maustaste auf Creative SB X-Fi, und wählen Sie Deinstallieren. Das Dialogfeld Deinstallation des Geräts bestätigen wird angezeigt. 5. Wählen Sie die Option Die Treibersoftware für dieses Gerät löschen. Hinweis: Das Kontrollkästchen muss aktiviert sein, um Probleme bei einer Neuinstallation zu vermeiden. 6. Klicken Sie auf OK. 7. Starten Sie den Computer neu. * Gehen Sie folgendermaßen vor, um den Treiber wieder zu installieren: 1. Auf die heruntergeladene Datei doppelklicken. 2. Wenn die Meldung Der Computer muss neu gestartet werden, damit die Änderungen wirksam werden angezeigt wird, klicken Sie auf die Schaltfläche Später neu starten. 3. Die Anweisungen auf dem Bildschirm befolgen. [/quote] |
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Ich gehe bewusst nicht auf die links weil ich Viren vermute oder Täusche ich mich jetzt? Der zweite link mit dem Spam hinweiß benutze ich auch nicht.
Entweder ist es www . kredit68 . com oder auch www . nkredit . com. Ich wunder mich nur wo ich mir diese Spam Mails eingefangen habe und was da für Viren hinter stecken, bzw. was für Abzocke.
Vielleicht hat ja wer von euch da Erfahrung mit gemacht und kann mir ein bisschen Klarheit verschaffen.
Danke schon mal :wink
[move]Grüße Frithjof[/move]