Antworten / Aufrufe | Themen mit dem Stichwort vorraussetzungen | |
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TES V Skyrim - Auf einem Laptop spielbar? | |
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Intel Wireless-Display Begonnen von Markus
27. April 2011, 22:17:27 Bin zufällig darüber gestolpert: http://www.intel.com/de_de/consumer/products/technology/wirelessdisplay.htm Intel Wireless-Display ... [quote]Intel® Wireless-Display erfordert ein kompatibles Notebook und einen TV-Adapter. Geräte, auf denen sich dieses Symbol befindet, sind kompatibel. π1 Die folgenden Systemkomponenten sind für kompatible Notebooks notwendig. Erkundigen Sie sich beim PC-Hersteller, ob Intel® Wireless-Display unterstützt wird. Systemkomponente Anforderung Prozessor EINES der folgenden Modelle: Intel® Core™ i7: 640M; 660LM; 640LM; 620M; 640LM; 690UM; 680UM; 660UM; 640UM; 620UM; 2820QM; 2720QM; 2620M; 2540M; 2520M; 2640LM; 2620LM; 2630UM; 2610UM; 2530UM Intel® Core™ i5: 580M; 560M; 540M; 520M; 450M; 430M; 580UM; 560UM; 540UM; 520UM Intel® Core™ i3: 370M; 350M; 330M Grafik Intel® HD-Grafik Funktechnik EINES der folgenden Modelle: Intel® Centrino® Wireless-N 1000 Intel® Centrino® Advanced-N 6200, 6205, 6230 oder 1030 Intel® Centrino® Advanced-N + WiMAX 6250 oder 6150 Intel® Centrino® Ultimate-N 6300 Software Die Intel® „My WiFi“-Technik (Intel® MWT) π2 und Intel® Wireless-Display π1 müssen vorinstalliert und aktiviert sein. Betriebssystem Windows* 7 64-bit, Home Premium, Ultimate oder Professional Windows* 32-bit, Home Premium, Ultimate, Professional oder Basic[/quote] hat jemand ne Ahnung über welche Technik/Protokoll/Frequenz das funktioniert??? Und wieso sind da bestimmte Prozessoren Voraussetzung??? Ist das wirklich nur mit Intel-Prozessoren möglich, oder ist das nur Marketing??? Hat jemand schon sowas in "echt" gesehen? mfg Markus | |
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Hardware-Anforderungen für XP-Modus von Windows 7 ab sofort gelockert Begonnen von Noone
18. März 2010, 23:45:28 Microsoft hat die Hardware-Anforderungen für den XP-Modus unter Windows 7 gelockert. So fällt insbesondere das bisher vorausgesetzte Vorhandensein bestimmter Prozessoren mit Virtualisierungstechnik weg. Die Beschränkung auf die Professional-, Enterprise- oder Ultimate-Version bleibt allerdings erhalten. Damit können Home-Anwender nach wie vor den XP-Mode nicht nutzen. Dieses Update, das diese Hardwareanforderungen lockert, ist bereits auf der Downloadseite erhältlich. Einer Installation auf schwächeren Computern steht also [b]ab sofort[/b] nichts mehr im Wege. http://www.microsoft.com/windows/virtual-pc/download.aspx PS: Das Update ändert offenbar nichts daran, daß im XP-Mode nach wie vor keine 32 Bit-Grafik verfügbar ist. | |
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Erste Erfahrungen mit Windows 7 Family Pack Begonnen von Mähman
19. Oktober 2009, 23:27:45 Bereits heute morgen und somit drei Tage vor dem offiziellen Verkaufsstart habe ich mein seit längerer Zeit vorbestelles Windows 7 Home Premium Family Pack erhalten. Es enthält je eine 32bit- und eine 64bit-DVD. Eine Installation ist auf bis zu 3 PC's oder Notebooks möglich. Voraussetzung hiefür sind jedoch jeweils eine gültige Lizenz für WindowsXP oder Windows Vista, ein Erfordernis, das ich erfülle. Ich war allerdings erstaunt, dass ich die Installation auf dem ersten Notebook vornehmen konnte, ohne die bisherige VistaDVD einlegen oder deren Lizenznummer angeben zu müssen. Der Preis für das Paket war mit Fr. 175.-- (entspricht ca. 115 Euros). Das Paket wird zudem in einer schönen Kartonpackung mit einer kleinen Gebrauchsanleitung inkl. wichtigste Informationen geliefert. Die Installation auf dem Laptop lief reibungslos ab, und alles funktioniert tadellos (vorher war Windows Vista Business drauf). Da der Laptop nur 3 GB Arbeitsspeicher hat, habe ich mich für die Installation der 32bit-Version entschieden. Auf dem anderen Notebook sowie auf dem PC, die beide über einen stärkeren Prozessor und über je 4 GB RAM verfügen, werde ich hingegen die 64bit-Version installieren (lief mit Win7 RC bereits reibungslos). Mein erstes Fazit zu Windows 7 fällt sehr positiv aus. Das System läuft sehr stabil, und es hat einige Vereinfachungen gegenüber WinVista gegben, die man zwar nicht immer auf den ersten Blick merkt, die aber doch wertvoll sind. Erstaunlich: Sowohl unter der 32bit- als auch unter der 64bit-Version (getestet mit RC) laufen alle von mir bisher getesteten Programme problemlos. | |
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Windows 7 - 32bit oder 64bit? | |
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Acronis True Image 2010 verfügbar Begonnen von OCtopus
« 1 2 3 4 5 20. September 2009, 10:22:12 Von Acronis gibt es jetzt die neueste Version 2010 von "True Image Home" http://www.acronis.de/homecomputing/products/trueimage/ Unterstützt jetzt auch "offiziell" Windows 7. Verstehe zwar nicht, was das heißen soll, weil die zwei Jahre alte Version 11 auch problemlos und zuverlässig unter Win7 lief. Habe heute versucht, mit dem neuen TI aus laufendem Windows heraus eine Systemwiederherstellung zu machen, was prompt mißlang. Das ging dann nur mit der Notfall-CD. Außerdem hatte ich seit der Installation ab und zu verschiedene Appcrashs, wobei vorher immer die Grafik abstürzte (STOP-Fehlermeldung "0x00000050 Page_Fault_In_Non-Paged_Area") . Keine Ahnung, ob das mit dem neuen Acronis 2010 zusammenhängt. Werde das mal beobachten. Neu in dieser Version: [quote]Acronis Online Backup™ Acronis Nonstop Backup Unterstützung für Microsoft Windows 7 Unterstützung für Virtual Hard Disk (VHD)[/quote] http://www.acronis.de/homecomputing/products/trueimage/comparison.html Bei der Wiederherstellung gab es überraschender Weise noch eine Option "Universal Restore", die komischerweise nirgendwo dokumentiert ist. "Universal Restore" war früher den höherpreisigen "Echo"-Versionen der Acronis-Produktlinie vorbehalten. Damit kann man Images auch auf anderen Computern restoren. Wäre natürlich toll, wenn das jetzt in der Home-Version integriert wäre. Nur, warum ist das nirgendwo dokumentiert? Alles in Allem: Gemischte Gefühle. Acronis muß aufpassen, daß man dort nicht den gleichen Fehler macht wie bei Nero, man das Tool also mit allen möglichen unnützen Tools aufpowert, die mehr schaden als nutzen. Nach wie vor hat die alte Version 11 eigentlich alles, was man vernünftigerweise braucht und es funktioniert zuverlässig (auch aus laufendem Windows heraus!). "Universal Restore" wäre allerdings wirklich ein Grund auf die neue 2010er Version umzusteigen. PS: Vielen Dank an Pebro, der mich auf die Neuerscheinung aufmerksam gemacht hat. Tip: [b]Wie immer, sofort nach Installation eine Notfall-CD anlegen (s. Problem oben)![/b][attachment=1] | |
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Systemvoraussetzungen für Win 7 Begonnen von ossinator
03. Mai 2009, 13:55:15 Für Win 7 RC und später Final muss der Computer mindestens über einen 32- oder 64-Bit-fähigen Prozessor mit einer Taktrate von 1 GHz verfügen. Für die die 32-Bit-Version von Win 7 sollte 1 GB-Ram, für die 64-Bit-Version sind 2 GB notwendig. Auf der System-HDD müssen für Win 7 32 Bit 16 Gigabyte freier Speicher vorhanden sein, 64-Bit 20 Gigabyte freier Speicherplatz auf der Festplatte. Die Grafikkarte muss DirectX 9 mit WDDM 1.0 oder höher unterstützen. Für den mit Win 7 eingeführten XP-Modus mindestens 2 GB-Ram, sowie 15 GB zusätzlichem freiem Speicherplatz auf der Festplatte vorhanden sein. | |
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Microsoft zeigt Windows-Mobile-Nachfolger Begonnen von Lord_Zuribu
17. Februar 2009, 09:22:00 [b]Am diesjährigen Mobile World Congress in Barcelona hat Microsoft Windows Mobile 6.5 angekündigt. Stark gefördert wird dabei der Anschluss ans Web. Bis zur definitiven Marktreife dauert es aber noch ein halbes Jahr.[/b] Die Oberfläche von Windows Mobile 6.5 hat sich im Vergleich zum Vorgänger komplett verändert. Neu zieren verschiedene Applikationen – angeordnet in Wabenform – den Desktop. Dadurch soll die Bedienung künftig mit den Fingern möglich sein und der altbekannte Stift verschwinden. Ziel von Microsoft ist es, mit dem neuen Handy-Betriebssystem vermehrt auch im Heimanwender-Bereich Fuss zu fassen. Gleichzeitig mit Windows Mobile 6.5 lanciert Microsoft einen neuen Handy-Browser. Der Internet Explorer Mobile soll nach Firmenangaben bis zu 48 Prozent schneller sein als andere Browser. Windows Mobile 6.5 ist für die zweite Jahreshälfte angekündigt und zuerst auf drei Smartphones verfügbar: Dem LG-GM7300, HTC's Touch Diamond 2 sowie Touch Pro 2. Ein Update von Windows Mobile 6.1 auf die neue Version ist laut einem Microsoft-Insider aufgrund bei aktuellen Geräten auf Grund den Hardware-Voraussetzungen nicht möglich. Diese Aussage lässt darauf hindeuten, dass Windows Mobile 6.5 nicht wesentlich ressourcenschonender arbeitet als der Vorgänger. Smartphones, die noch vor den Launch von Windows Mobile 6.5 auf den Markt kommen, sollen laut verschiedenen Herstellern allerdings geupgradet werden können. Ob und wieviel das kostet, sei noch nicht bekannt. [b]Zwei neue Mobil-Dienste[/b] Mit My Phone sowie dem Windows Marketplace lanciert Microsoft zwei neue Services. Ersterer ermöglicht den Zugang, die Verwaltung sowie das Backup aller Informationen auf dem Handy. Darin eingeschlossen sind E-Mails, SMS, Kalendereinträge, Kontakte, Fotos etc. My Phone steht den Nutzern kostenlos zur Verfügung und setzt einzig eine Windows-Live-ID voraus. Im Moment steht dieser Dienst allerdings nur ausgewählten Nutzern als Beta-Version zum Testen zur Verfügung. Einen definitiven Launch-Termin gibt’s noch nicht. Windows Marketplace for Mobile ist eine Downloadplattform vergleichbar mit Apples Appstore oder Googles Android Market. Dieser Dienst soll auf allen „Windows Mobile 6.5“-Geräten zur Verfügung stehen. Unter den derzeit 20'000 Applikationen sollen sowohl Gratisprogramme wie auch kostenpflichtige Software sein. [size=7pt]Quelle: http://www.pctipp.ch/news/software/46709/microsoft_zeigt_windows_mobile_nachfolger.html[/size] | |
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Hinweise und Rechtliches im Falle der Internet-Abzocke Begonnen von lorhinger
06. Januar 2009, 20:44:36 [b]Was Sie im Falle des Falles über Inkassobüros wissen sollten[/b] Inkassobüro ist ein Wort, das bei vielen Menschen Ängste auslöst. Inkassobüro, das klingt nach Ärger, nach hohen Kosten. Kein Wunder also, dass gerade dubiose Geschäftemacher gerne Inkassobüros einschalten (oder sich einfach mal auf dem Briefbogen Inkassobüro nennen), um an Geld zu kommen. Zum Beispiel dann, wenn unfreiwillige “Kunden” die Zahlung verweigern, weil ihnen auf Internetseiten nur im Kleingedruckten mitgeteilt wurde, dass sie 40,50, oder gar 100 Euro für einen Test oder einen Dienst zahlen sollen. Dass so viele Menschen Angst vor Inkassobüros haben, liegt vermutlich auch an der weit verbreiteten Unkenntnis darüber, was es mit Inkassobüros und -Anwälten auf sich hat. Deshalb hier: die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Inkasso, Inkasso-Büros, Mahnungen, Rechtsanwälte und dubiose Internetdienste. [b]Muss ich Angst haben, wenn ich Post von einem Inkassobüro bekomme?[/b]Nein. [b]Was ist ein Inkassobüro eigentlich?[/b] Inkassobüros sind Unternehmen, die ihr Geld damit verdienen, die Forderungen anderer Menschen einzuziehen. “Unternehmen” ist dabei relativ. Natürlich gibt es unter den Inkassobüros höchst seriöse Unternehmen. Allerdings kann auch ein 18-jähriger Schüler mit Schreibmaschine im Dachboden seiner Eltern - wenn er die Genehmigung hat - Briefe mit der Firmenbezeichnung Inkassobüro oder Forderungsmanagement schreiben. Sprich: Beeindruckende Briefköpfe und Titel sagen noch lange nichts darüber aus, mit wem man es zu tun hat. [b]Darf jeder Inkasso betreiben?[/b] Nein. Um fremde Forderungen einziehen zu dürfen, braucht man eine (schriftliche) Erlaubnis des Landgerichts- oder Amtsgerichtspräsidenten des Bezirks, in dem man seinen Firmensitz hat. Wenn Sie nicht sicher sind, ob ein Inkassobüro eine Genehmigung hat, fragen Sie beim Gericht nach, in dessen Zuständigkeit das Büro seinen Sitz hat. Wichtig zu wissen: Auch eine vorliegende Inkassoerlaubnis sagt nichts darüber aus, ob eine Forderung im Einzelfall berechtigt ist, oder nicht. Und: Über Inkassobüros, die es mit Recht und Gesetz nicht so ernst nehmen, können (und sollten!) Sie sich jederzeit beim örtlichen Gericht beschweren. [b]Was darf ein Inkassobüro?[/b] Vor allem drohen. Inkassobüros verdienen ihr Geld damit, andere zur Zahlung von berechtigten (oder unberechtigten) Ausständen zu bewegen. Und das versuchen sie, indem sie per Post, Mail oder Telefon die Zahlung anmahnen - oder mit schlimmen Konsequenzen drohen. [b]Man hat mir geschrieben, dass ein Inkassobüro eingeschaltet werde, wenn ich jetzt nicht bezahle. Was heißt das? [/b] Das heißt, dass ein Inkassobüro eingeschaltet wird, wenn Sie nicht bezahlen. Mehr nicht - auch wenn es nach einer Drohung klingen soll. Allein die Einschaltung eines Inkassobüros (oder auch Anwalts) sagt überhaupt nichts darüber aus, ob die Forderung zu Recht besteht oder nicht. [b]Dürfen mich Inkasso-Unternehmen bei der Schufa eintragen? [/b] Nein. Zumindest nicht einfach so. Gerade bei dubiosen Unternehmen ist die Drohung mit einem Schufa-Eintrag zwar sehr beliebt. Fakt ist aber: Wenn Sie eine Forderung als unberechtigt ansehen und dies auch ausdrücklich mitgeteilt haben, müssen Sie vor Beweis des Gegenteils keine Sorge vor einem Schufa-Eintrag haben. [b]Ganz im Gegenteil: Eine unberechtigte Drohung mit der Schufa-Eintragung kann nach Meinung einiger Juristen sogar als versuchte Nötigung (§§ 240, 22 StGB) oder versuchte Erpressung (§§ 253, 22 StGB) gewertet werden.[/b] [b]Dürfen Mitarbeiter eines Inkassobüros in meine Wohnung und pfänden?[/b] Nein. Anders als Gerichtsvollzieher haben Mitarbeiter von Inkassobüros kein Recht, Ihre Wohnung zu betreten. Gleiches gilt für Rechtsanwälte, die als Geldeintreiber arbeiten. [b]Wie läuft bei dubiosen Internetdiensten das Inkasso ab?[/b] Internetdienste, die mit versteckten Kosten arbeiten, gibt es seit knapp drei Jahren. Seitdem ist auch das Inkassogebahren im Prinzip immer gleich. Es gibt zunächst eine Rechnung. Dann eine Mahnung. Dann die nächste Mahnung. Dann ein Brief von Rechtsanwalt oder Inkassobüro. Dann ein weiteres Schreiben von Anwalt oder Inkassobüro - mit höheren geforderten Kosten und schärferen Drohungen. Dann ein weiteres Schreiben. Dann nichts mehr. Außer, Büro oder Anwalt unternehmen einen (vor-)letzten Versuch: Sie bieten Ihnen an, einen Teilbetrag zu zahlen oder Ratenzahlung zu akzeptieren. Besonders hartnäckige Unternehmen legen den Fall auf Wiedervorlage und drohen nach ein paar Monaten sogar noch einmal. Spätestens dann geben sie auf. Kein Wunder: Das Geschäftsmodell rechnet sich bereits, wenn sich nur zehn oder zwanzig Prozent der Opfer einschüchtern lassen und bezahlen. Andererseits werden Abzocker niemals riskieren, sich vor Gericht eine Klatsche einzufangen. [b]Was kann passieren, wenn ich das Geld für einen dubiosen Internetdienst (Kosten versteckt im Kleingedruckten oder in den AGB, Rechnung trotz nicht erhaltener Dienstleistung…) nicht bezahle?[/b] Eigentlich nichts. In den vergangenen drei Jahren gab es nur zwei Fälle, in dem ein Unternehmen versucht hat, seine “Forderung” gerichtlich durchzusetzen - sie scheiterten. Die Gerichte wiesen die Forderung ab. Selbst wenn das Unternehmen einen Mahnbescheid beantragen würde, müssten Sie diesem einfach nur widersprechen. Schon wäre der vermeintliche Gäubiger wieder in der Pflicht: Er müsste Klage auf Zahlung einreichen, die Kosten dafür vorstrecken - und beweisen können, dass seine Forderung zu Recht besteht. Gerade dubiosen Unternehmen wird das schwer fallen - trotz aller markigen Worte und Drohungen. [b]Und wie läuft das Inkasso bei seriösen Unternehmen ab?[/b] Sie erhalten eine Rechnung und eine oder zwei Mahnungen. Dann beantragt das (Inkasso-)Unternehmen einen gerichtlichen Mahnbescheid (der vom Gericht übrigens nicht auf seine Berechtigung hin überprüft wird). Wenn Sie diesem Mahnbescheid nicht innerhalb von 14 Tagen widersprechen (was sogar ohne Begründung möglich ist), beantragt der Gläubiger vor Gericht einen Vollstreckungsbescheid. Auch diesem könnten Sie noch widersprechen, wenn sie die Forderung als nicht berechtigt ansehen. Nur wenn auch das unterbleibt, kommt der Gerichtsvollzieher und vollstreckt. Sprich: Sie haben jederzeit verschiedene Möglichkeiten, sich gegen unberechtigte Forderungen zur Wehr zu setzen. Im Zweifelsfall muss das Unternehmen dann beweisen, dass es das Geld zu Recht beansprucht. [b]Das Inkassobüro sagt, ich sei haftbar für den Vertrag, den mein minderjähriges Kind abgeschlossen hat.[/b] Falsch. Verträge von Minderjährigen sind schwebend unwirksam. Das bedeutet: Wenn die Eltern dem Vertrag nicht ausdrücklich zustimmen, muss kein Geld gezahlt werden. Eine Einschränkung ist nur der so genannte Taschengeldparagraph. Der betrifft allerdings nur das Geld, das Eltern ihren Kindern ausdrücklich zur freien Verfügung übergeben haben. [b]Darf ein Inkassobüro mit Gewalt, nächtlichen Besuchen oder anderen empfindlichen Übeln drohen?[/b] Nein. Wenn Sie derartige Drohungen erhalten, wenden Sie sich möglichst umgehend an Ihre örtliche Polizei oder Staatsanwaltschaft und erstatten Sie dort Strafanzeige wegen Nötigung und/oder versuchter Erpressung. [b]An wen wende ich mich, wenn ein Inkassobüro unlautere Mittel anwendet oder wissentlich unberechtigte Forderungen eintreibt?[/b] Jedes Inkassobüro hat eine Aufsichtsbehörde, nämlich das örtlich zuständige Amtsgericht und da dessen Präsident als Verantwortlichen. Wenn Sie glauben, dass ein Inkassobüro unseriös arbeitet, sollten Sie sich direkt an das Gericht wenden und sich beschweren. Das sollte schriftlich, per Post oder Mail erfolgen. Fordern Sie dabei unbedingt ein schriftliche Auskunft darüber, wie das Gericht auf Ihre Beschwerde reagieren wird, bzw. reagiert hat. [b]Was ist, wenn ich mir trotz allem unsicher bin? [/b] Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder an die Verbraucherzentrale in Ihrem Ort. In beiden Fällen sind die Kosten für die Beratung überschaubar, bei der Verbraucherzentrale sogar weitaus günstiger als die Summe, die von dubiosen Diensteanbietern gefordert wird. [b]Rechtslage bei Abofallen und Vertragsfallen [/b] Was sagen die Gerichte zum Versuch, Menschen mit Abo-Fallen und Vertragsfallen im Internet um ihr Geld zu bringen? Welche Urteile sind gegen Abzocker gefallen? Und was sagen Juristen zu dubiosen Inkassofirmen? Hier im Überblick die wichtigsten rechtlichen Fragen und Antworten für die Opfer solcher Internetdienste. [b]Habe ich mit dem Ausfüllen eines Formulars auf einer Internetseite und Klick auf "AGB gelesen" tatsächlich einen Vertrag geschlossen?[/b] Verträge können schriftlich, mündlich oder auch durch sonstiges Verhalten geschlossen werden. Im Internet können Verträge also auch per E-Mail oder durch Anklicken von Buttons zustande kommen. Voraussetzung für einen gültigen Vertrag ist allerdings, dass der Empfänger die Erklärung als ein Vertragsangebot verstehen darf. Das heißt im Umkehrschluss: Wenn ein Anbieter aufgrund der Gestaltung seiner Homepage nicht davon ausgehen darf, dass der Kunde mit einer Anmeldung einen kostenpflichtigen Vertrag eingehen möchte, dann kann sich der Verbraucher darauf berufen, dass kein Vertrag geschlossen wurde. Auf Deutsch: Ein gültiger Vertrag mit all seinen Rechten und Pflichten existiert nur dann, wenn beiden Beteiligten auch wirklich klar war, dass ein solcher Vertrag mit entsprechenden Rechten und Pflichten geschlossen werden sollte. Im Streitfall muss der Dienste-Anbieter den Abschluss eines Vertrages beweisen. Wenn er auf seiner Seite nur versteckt auf die Kostenpflicht hingewiesen, ansonsten aber mehrfach mit "gratis" geworben hat, darf er nicht davon ausgehen, dass der Verbraucher mit der Anmeldung ein kostenpflichtiges Abo eingehen wollte. Solche Auslegungsfragen behandelt z.B. die Entscheidung Amtsgericht München, Urt.v. 25.07.2005 (Az: 163 C 13423/05). Auch das österreichische Oberlandesgericht Wien bestätigte im Dezember 2007 in einem Verfahren gegen die IS Internet Service AG (vormals Xentria), dass Webseiten eine etwaige Kostenpflicht nicht verstecken dürfen (Aktenzeichen 3 R 131/07t). [b]Darf ein Anbieter die Kostenpflicht auf seiner Webseite verstecken?[/b] Nein, darf er nicht. So wie das Amtsgericht München und das Österreichische Oberlandesgericht Wien hat auch das Amtsgericht Hamm entschieden, dass bei versteckten Kosten für das Opfer keine Zahlungspflicht besteht (Amtsgericht Hamm, Urt. v. 26.03.08, - Az. 17 C 62/08). [b]Muss ich für unklare oder fragwürdige Leistungen bezahlen? [/b] Nein. Im Fall der Seite nachbarschaft24.net entschied das Berliner Amtsgericht Mitte, dass es trotz Anmeldung eines Opfers keinen Vertragsschluss gebe, weil die Betreiberfirma nicht deutlich machte, wofür sie eigentlich Geld kassieren will. Außerdem sei der Internetnutzer nicht ausreichend über sein Widerspruchsrecht informiert worden. [b]Können Dritte mich wirksam für einen Dienst anmelden?[/b] Nur, wenn Sie das wünschen. Ein Vertragsschluss durch einen Vertreter erfordert - zusätzlich zu den oben skizzierten übereinstimmenden Willenserklärungen - eine im Voraus oder im Nachhinein erteilte Vollmacht. Heißt: Wenn also ein Dritter (zum Beispiel ein Freund, ein Ehepartner oder Ihr Kind) ohne Ihr Wissen in Ihrem Namen einen Vertrag geschlossen hat, können Sie später noch entscheiden, ob Sie den Vertrag genehmigen. Bis zur Genehmigung kann auch der Anbieter den Vertrag widerrufen. Erteilen Sie keine Vollmacht, kann sich der Anbieter an den vollmachtlosen Vertreter wenden, aber regelmäßig nicht an Sie. [b]Können sich Kinder und Minderjährige für einen kostenpflichtigen Dienst anmelden?•[/b] Minderjährige von 0 bis 6 sind geschäftsunfähig. Wenn sie sich eigenmächtig mit ihrem Namen für einen Dienst anmelden, entsteht dadurch keine vertragliche Bindung. •Minderjährige zwischen 7 und 17 sind beschränkt geschäftsfähig. Sie können zwar im eigenen Namen Verträge abschließen. Die Wirksamkeit des Vertrags hängt aber von einer im Voraus oder im Nachhinein erteilten Zustimmung des Sorgeberechtigten ab. Grundsätzlich ist dabei eine allgemeine Einwilligung der Sorgeberechtigten in Verträge mit geringer Verpflichtung denkbar, z.B. der Kauf von Lebensmitteln, Spielsachen etc. mit dem Taschengeld. Bei Geschäften größeren Umfangs und insbesondere bei Verträgen mit dauerhafter Bindung (Abonnements, Zeitverträge über mehrere Monate oder Jahre) wird eine solche Einwilligung allerdings regelmäßig fehlen. Wird die erforderliche Zustimmung ausdrücklich verweigert, ist der Vertrag endgültig unwirksam. Das heißt: Als Eltern müssen Sie nicht bezahlen, wenn Ihre Kinder sich ohne Ihre Erlaubnis bei einem solchen Dienst angemeldet haben und Sie die Zustimmung im Nachhinein ablehnen! Die gerade von Inkassofirmen oft verbreitete Behauptung, als Eltern seien Sie haftbar, wenn Ihre Kinder in eine Abo- oder Vertragsfalle gelaufen sind, ist also falsch. Und: Der Spruch "Eltern haften für ihre KInder" ist zwar ohnehin juristisch Unfug, bei Abo-Verträgen im Internet gilt er aber erst recht nicht. [b]Machen sich die Betreiber solcher Seiten nicht des Betrugs schuldig?[/b] Das ist umstritten. Erst im Sommer 2007 stellte eine Staatsanwaltschaft Betrugsermittlungen gegen einen hessischen Anbieter derartiger Dienste ein. Aber: Bitte unterscheiden Sie immer Straf- und Zivilrecht. Die Entscheidung, ob ein Betrug vorliegt, hat nichts mit der Frage zu tun, ob für Sie eine Zahlungspflicht besteht. [b]Darf eine Inkassofirma mit Zwangsvollstreckung drohen, wenn man eine Abofalle nicht bezahlen will?[/b] Nein. In einem solchen Fall kann die Inkassofirma zur Unterlassung verurteilt werden, wie das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 10.10.2008, Az. 380 C 1732/08) entschied. Das gilt vor allem dann, wenn ein solches Inkassoschreiben dazu dienen soll, "den Empfänger einzuschüchtern, über das Bestehen einer Forderung zu täuschen und ihn zur Zahlung zu veranlassen." | |
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Nero Vision von Nero9 macht Probleme!!! Begonnen von Jones69
« 1 2 01. Januar 2009, 18:21:48 Hallo! Ich habe seit 3 Tagen das Problem, dass beim encodieren von einem Film/Video bei ca.60% Fortschritt von Vista eine Meldung kommt dass der Dienst:Superfetch beeendet wurde, dann geht das Design zu vista basic und dann so bei 80% stürtzt mein PC dann ab. (kommt Bluscreen)!!! Ich hoffe mir kann jemand helfen ich hab nämlich kein Bock Format C zu machen :O!!! | |
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BVerfg: Herausgabe von Verbindungsdaten beschränkt. "Saugen" folgenlos? Begonnen von Jean Paul
20. März 2008, 09:44:06 Das Bundesverfassungsgericht hat die Herausgabe von Verbindungsdaten an die Strafverfolgungsbehören massiv beschränkt (1 BvR 256/08). http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg08-037.html Die Herausgabe wird künftig nur noch bei besonders schweren Straftaten möglich sein, wozu Verstöße gegen das UrhG nicht gehören, insbesondere also auch nicht das (illegale) Herunterladen (und Verteilen) von Musik und sonstigen urheberrechtlich geschützten Inhalten. Damit wird es künftig für die Musikindustrie unmöglich sein, beim Provider über die Staatsanwaltschaft Verbindungsdaten abrufen zu lassen und die betreffenden Personen abzumahnen und auf Schadenersatz etc. zu verklagen. Die Staatsanwaltschaften werden sich über die Arbeitserleichterung auch freuen. Strafbar und illegal bleibt es natürlich nach wie vor, wenn man erwischt wird... Nachtrag: Das sehen offenbar aber nicht all so wie ich... http://www.heise.de/newsticker/Verfassungsgerichtsentscheidung-zur-Vorratsdatenspeicherung-sorgt-fuer-Konfusion--/meldung/105338 | |
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Vista SP1 Sammelthread -SP1 verfügbar- Begonnen von ossinator
« 1 2 ... 21 22 » 16. Oktober 2007, 13:41:30 Bisher können rund 12.000 ausgesuchte Tester das Paket bereits vorab ausprobieren. Ein findiger Programmierer mit dem Pseudonym "Luthian" hat eine Anleitung veröffentlicht, wie jeder in den Genuß der Beta-Version des SP 1 kommen kann. Hier nun die Anleitung zum Download der Service Pack 1 über die in Vista integrierte Aktualisierungsfunktion Windows Update: [list] [li]Zunächst muss der folgende Code in einen Editor kopiert werden. Bei Speichern des Codes kann die Datei beliebig benannt werden, Luthian schlägt als Namen SP1BetaRK_ext.cmd vor. Wichtig ist lediglich, dass die Endung .cmd lautet: [/li][/list] [quote]@echo off reg add HKEY_LOCAL_MACHINE\SOFTWARE\Microsoft\Windows\CurrentVersion\WindowsUpdate\VistaSp1 /v Beta1 /t REG_SZ /d a2c3c14a-9586-4d37-9aaa-79fbd64069d2 /f reg add HKEY_LOCAL_MACHINE\SOFTWARE\Wow6432Node\Microsoft\Windows\CurrentVersion\WindowsUpdate\VistaSP1 /v Beta1 /t REG_SZ /d a2c3c14a-9586-4d37-9aaa-79fbd64069d2 /f echo Vista SP1 registry key has been set. Please check for updates in Windows Update. pause[/quote] [list][li] Nun muss die Datei nur noch mit Administratorrechten ausgestattet werden, um die Änderungen an der Registrierungsdatenbank umzusetzen. (Rechtsklick -> Als Administrator ausführen)[/li] [li]Bei der Suche nach neuen Updates über Windows Update sollte nun das Upate [color=green][i]KB935509[/i][/color] angeboten werden. Dieses muss heruntergeladen und installiert werden, da es die Voraussetzungen für den Bezug Service Pack 1 Beta über Windows Update schafft. Nach der Installation muss der Rechner neu gestartet werden.[/li] [li]Nach dem Neustart wird nun erneut eine Suche nach Updates fällig. Diesmal sollte mit [color=green][i]KB937287[/i][/color] ein weiteres Update angezeigt werden. Nach dessen Installation muss wieder neugestartet werden. Beim darauf folgenden erneuten Aufruf von Windows Update sollte nun [color=green][i]KB938371[/i][/color] zum Download angeboten werden. [/li] [li]Nachdem der PC nun ein letztes mal neu gestartet wurde, ruft man nun wieder Windows Update auf. Nach einer Suche sollte nun endlich die Windows Vista Service Pack 1 Beta zum Download angeboten werden.[/li] [/list] Nach dem Download und der Installation der Windows Vista Service Pack 1 Beta sollte in der rechten unteren Ecke des Desktops der Hinweis eingeblendet werden, dass es sich bei der aktuell verwendeten Version des Betriebssystems um eine Testversion der Build 6001 handelt. [b]Achtung:[/b] Nicht für Beta-Tester, die eine Vorabversion bereits bezogen haben. Und Installation auf eigene Gewähr. Es bleibt eine Beta-Version. | |
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BIOSHOCK - Systemvoraussetzungen veröffentlicht Begonnen von MarkusM
11. Juli 2007, 07:58:02 Systemvoraussetzungen veröffentlicht Ein Administrator im Forum des Spielepublishers 2K Games hat gestern die Systemanforderungen für das Actionspiel Bioshock veröffentlicht. Danach benötigt das Spiel folgende PCs: Minimalanforderungen: • CPU: Pentium 4 mit 2,4 GHz (Einzelkern-CPU) • RAM: 1 GByte • Grafik: DirectX-9.0c-Karte mit mindestens 128 MByte RAM (Nvidia Geforce 6600, ATI 1300 oder besser) • Festplatte: 8 GByte ´ Empfohlene Systemausstattung: • CPU: Intel Core 2 Duo CPU • RAM: 2 GByte • Grafik: Für DirectX 9: DirectX-9.0c-Karte mit 512 MByte RAM (Nvidia Geforce 7900 GT oder besser) Für DirectX 10: GeForce 8600 oder besser • Soundkarte: Sound Blaster X-Fi-Karte (EAX Advanced HD 4.0 oder EAX Advanced HD 5.0 werden unterstützt) Das Spiel muss übrigens am Anfang aktiviert werden. Dazu ist eine Internetverbindung nötig. ... zieht euch schon mal warm an [img]http://www.rpg-common.de/smileys/highq_big/big_smiles_228.gif[/img] | |
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Aero Glass Anforderungen Begonnen von markus
« 1 2 ... 9 10 » 23. Mai 2007, 13:42:11 Wenn euer PC-System nicht mind. folgende Leistung hat, sieht's schlecht aus mit Aero Glass ;( [quote]Windows Vista Aero Glass Anforderungen Der Grafikmodus Aero Glass erfordert mind. folgende Voraussetzungen: * 1 GHz 32-Bit (x86) oder 64-Bit (x64)-Prozessor * 1 GB Arbeitsspeicher * Eine Grafikkarte mit AGP 8X oder PCI-Express (mit 16 Lanes breitem Bus). * DirectX-9.0-Unterstützung * Mindestens 64 MB Grafikkartenspeicher (Bei hohen Auflösungen, ab 1600X1200 Pixel, vollen Details und vielen gleichzeitig geöffneten Fenstern werden 256 MB empfohlen) * Einen standardkonformen WDDM-Grafiktreiber (Windows Vista Display Driver Model) Unterstützte Grafik-Chipsätze: * AMD (früher ATI Technologies):: alle ATI-Radeon-Grafikchipsätze ab der X-Serie sowie die Karten der 9000-Serie ab der ATI Radeon 9500 * Nvidia: alle GeForce-Chipsätze ab der GeForce-FX-Serie * Intel: GMA 950, 3000, X3000 * XGI: alle Chipsätze der Volari-Serie mit Ausnahme des V3 sowie dessen Derivate V3XE und XP5 * S3 Graphics: alle Chipsätze der Chrome-Serie[/quote] | |
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Command and Conquer 3 - Sammelthread Begonnen von ossinator
« 1 2 ... 6 7 » 27. März 2007, 14:11:34 Übermorgen wird es den dritten Teil von Command & Conquer - Tiberium Wars geben. Ich habe nirgens genaues lesen können, ob das Spiel unter Vista laufen wird (wird es wahrscheinlich schon, zur Not im Kombatibilitätsmodus), also so ene Art Zertifizierung. Weiß jemand was von euch? |
Das Problem ist, dass das Spiel sehr hohe Grafikanforderungen stellt und ich nicht weiß, ob mein Laptop dem gewachsen ist.
Auf der Homepage des Spiels werden Systemanforderungen aufgelistet, und man meinte, dass mein Laptop diese Anforderungen erfüllt, andere aber meinten, dass meine Grafikarte dafür zu schlecht ist.
Meine Frage also: Lohnt es sich, das Spiel zu kaufen? Kann ich Skyrim auf meinen Laptop spielen?
Ich habe leider nur wenig Ahnung von Technik, was man vielleicht hier herausliest, gerade deswegen möchte ich unbedingt Meinungen von Leuten wissen, die Ahnung davon haben.