Antworten / Aufrufe | Themen mit dem Stichwort voraus | |
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Ordneransicht Begonnen von merkur1982
17. Januar 2009, 18:03:33 Hi, ich ärgere mich ständigt über die Ansicht der Order/Dateien im Windows Explorer.Wähle immer die Ansicht "Details",aber nach jedem Neustart ist wieder umgestellt auf Kacheln,Symbole oder.....Kann man die Einstellung der Ansicht speichern??? Danke im Voraus | |
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Hinweise und Rechtliches im Falle der Internet-Abzocke Begonnen von lorhinger
06. Januar 2009, 20:44:36 [b]Was Sie im Falle des Falles über Inkassobüros wissen sollten[/b] Inkassobüro ist ein Wort, das bei vielen Menschen Ängste auslöst. Inkassobüro, das klingt nach Ärger, nach hohen Kosten. Kein Wunder also, dass gerade dubiose Geschäftemacher gerne Inkassobüros einschalten (oder sich einfach mal auf dem Briefbogen Inkassobüro nennen), um an Geld zu kommen. Zum Beispiel dann, wenn unfreiwillige “Kunden” die Zahlung verweigern, weil ihnen auf Internetseiten nur im Kleingedruckten mitgeteilt wurde, dass sie 40,50, oder gar 100 Euro für einen Test oder einen Dienst zahlen sollen. Dass so viele Menschen Angst vor Inkassobüros haben, liegt vermutlich auch an der weit verbreiteten Unkenntnis darüber, was es mit Inkassobüros und -Anwälten auf sich hat. Deshalb hier: die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Inkasso, Inkasso-Büros, Mahnungen, Rechtsanwälte und dubiose Internetdienste. [b]Muss ich Angst haben, wenn ich Post von einem Inkassobüro bekomme?[/b]Nein. [b]Was ist ein Inkassobüro eigentlich?[/b] Inkassobüros sind Unternehmen, die ihr Geld damit verdienen, die Forderungen anderer Menschen einzuziehen. “Unternehmen” ist dabei relativ. Natürlich gibt es unter den Inkassobüros höchst seriöse Unternehmen. Allerdings kann auch ein 18-jähriger Schüler mit Schreibmaschine im Dachboden seiner Eltern - wenn er die Genehmigung hat - Briefe mit der Firmenbezeichnung Inkassobüro oder Forderungsmanagement schreiben. Sprich: Beeindruckende Briefköpfe und Titel sagen noch lange nichts darüber aus, mit wem man es zu tun hat. [b]Darf jeder Inkasso betreiben?[/b] Nein. Um fremde Forderungen einziehen zu dürfen, braucht man eine (schriftliche) Erlaubnis des Landgerichts- oder Amtsgerichtspräsidenten des Bezirks, in dem man seinen Firmensitz hat. Wenn Sie nicht sicher sind, ob ein Inkassobüro eine Genehmigung hat, fragen Sie beim Gericht nach, in dessen Zuständigkeit das Büro seinen Sitz hat. Wichtig zu wissen: Auch eine vorliegende Inkassoerlaubnis sagt nichts darüber aus, ob eine Forderung im Einzelfall berechtigt ist, oder nicht. Und: Über Inkassobüros, die es mit Recht und Gesetz nicht so ernst nehmen, können (und sollten!) Sie sich jederzeit beim örtlichen Gericht beschweren. [b]Was darf ein Inkassobüro?[/b] Vor allem drohen. Inkassobüros verdienen ihr Geld damit, andere zur Zahlung von berechtigten (oder unberechtigten) Ausständen zu bewegen. Und das versuchen sie, indem sie per Post, Mail oder Telefon die Zahlung anmahnen - oder mit schlimmen Konsequenzen drohen. [b]Man hat mir geschrieben, dass ein Inkassobüro eingeschaltet werde, wenn ich jetzt nicht bezahle. Was heißt das? [/b] Das heißt, dass ein Inkassobüro eingeschaltet wird, wenn Sie nicht bezahlen. Mehr nicht - auch wenn es nach einer Drohung klingen soll. Allein die Einschaltung eines Inkassobüros (oder auch Anwalts) sagt überhaupt nichts darüber aus, ob die Forderung zu Recht besteht oder nicht. [b]Dürfen mich Inkasso-Unternehmen bei der Schufa eintragen? [/b] Nein. Zumindest nicht einfach so. Gerade bei dubiosen Unternehmen ist die Drohung mit einem Schufa-Eintrag zwar sehr beliebt. Fakt ist aber: Wenn Sie eine Forderung als unberechtigt ansehen und dies auch ausdrücklich mitgeteilt haben, müssen Sie vor Beweis des Gegenteils keine Sorge vor einem Schufa-Eintrag haben. [b]Ganz im Gegenteil: Eine unberechtigte Drohung mit der Schufa-Eintragung kann nach Meinung einiger Juristen sogar als versuchte Nötigung (§§ 240, 22 StGB) oder versuchte Erpressung (§§ 253, 22 StGB) gewertet werden.[/b] [b]Dürfen Mitarbeiter eines Inkassobüros in meine Wohnung und pfänden?[/b] Nein. Anders als Gerichtsvollzieher haben Mitarbeiter von Inkassobüros kein Recht, Ihre Wohnung zu betreten. Gleiches gilt für Rechtsanwälte, die als Geldeintreiber arbeiten. [b]Wie läuft bei dubiosen Internetdiensten das Inkasso ab?[/b] Internetdienste, die mit versteckten Kosten arbeiten, gibt es seit knapp drei Jahren. Seitdem ist auch das Inkassogebahren im Prinzip immer gleich. Es gibt zunächst eine Rechnung. Dann eine Mahnung. Dann die nächste Mahnung. Dann ein Brief von Rechtsanwalt oder Inkassobüro. Dann ein weiteres Schreiben von Anwalt oder Inkassobüro - mit höheren geforderten Kosten und schärferen Drohungen. Dann ein weiteres Schreiben. Dann nichts mehr. Außer, Büro oder Anwalt unternehmen einen (vor-)letzten Versuch: Sie bieten Ihnen an, einen Teilbetrag zu zahlen oder Ratenzahlung zu akzeptieren. Besonders hartnäckige Unternehmen legen den Fall auf Wiedervorlage und drohen nach ein paar Monaten sogar noch einmal. Spätestens dann geben sie auf. Kein Wunder: Das Geschäftsmodell rechnet sich bereits, wenn sich nur zehn oder zwanzig Prozent der Opfer einschüchtern lassen und bezahlen. Andererseits werden Abzocker niemals riskieren, sich vor Gericht eine Klatsche einzufangen. [b]Was kann passieren, wenn ich das Geld für einen dubiosen Internetdienst (Kosten versteckt im Kleingedruckten oder in den AGB, Rechnung trotz nicht erhaltener Dienstleistung…) nicht bezahle?[/b] Eigentlich nichts. In den vergangenen drei Jahren gab es nur zwei Fälle, in dem ein Unternehmen versucht hat, seine “Forderung” gerichtlich durchzusetzen - sie scheiterten. Die Gerichte wiesen die Forderung ab. Selbst wenn das Unternehmen einen Mahnbescheid beantragen würde, müssten Sie diesem einfach nur widersprechen. Schon wäre der vermeintliche Gäubiger wieder in der Pflicht: Er müsste Klage auf Zahlung einreichen, die Kosten dafür vorstrecken - und beweisen können, dass seine Forderung zu Recht besteht. Gerade dubiosen Unternehmen wird das schwer fallen - trotz aller markigen Worte und Drohungen. [b]Und wie läuft das Inkasso bei seriösen Unternehmen ab?[/b] Sie erhalten eine Rechnung und eine oder zwei Mahnungen. Dann beantragt das (Inkasso-)Unternehmen einen gerichtlichen Mahnbescheid (der vom Gericht übrigens nicht auf seine Berechtigung hin überprüft wird). Wenn Sie diesem Mahnbescheid nicht innerhalb von 14 Tagen widersprechen (was sogar ohne Begründung möglich ist), beantragt der Gläubiger vor Gericht einen Vollstreckungsbescheid. Auch diesem könnten Sie noch widersprechen, wenn sie die Forderung als nicht berechtigt ansehen. Nur wenn auch das unterbleibt, kommt der Gerichtsvollzieher und vollstreckt. Sprich: Sie haben jederzeit verschiedene Möglichkeiten, sich gegen unberechtigte Forderungen zur Wehr zu setzen. Im Zweifelsfall muss das Unternehmen dann beweisen, dass es das Geld zu Recht beansprucht. [b]Das Inkassobüro sagt, ich sei haftbar für den Vertrag, den mein minderjähriges Kind abgeschlossen hat.[/b] Falsch. Verträge von Minderjährigen sind schwebend unwirksam. Das bedeutet: Wenn die Eltern dem Vertrag nicht ausdrücklich zustimmen, muss kein Geld gezahlt werden. Eine Einschränkung ist nur der so genannte Taschengeldparagraph. Der betrifft allerdings nur das Geld, das Eltern ihren Kindern ausdrücklich zur freien Verfügung übergeben haben. [b]Darf ein Inkassobüro mit Gewalt, nächtlichen Besuchen oder anderen empfindlichen Übeln drohen?[/b] Nein. Wenn Sie derartige Drohungen erhalten, wenden Sie sich möglichst umgehend an Ihre örtliche Polizei oder Staatsanwaltschaft und erstatten Sie dort Strafanzeige wegen Nötigung und/oder versuchter Erpressung. [b]An wen wende ich mich, wenn ein Inkassobüro unlautere Mittel anwendet oder wissentlich unberechtigte Forderungen eintreibt?[/b] Jedes Inkassobüro hat eine Aufsichtsbehörde, nämlich das örtlich zuständige Amtsgericht und da dessen Präsident als Verantwortlichen. Wenn Sie glauben, dass ein Inkassobüro unseriös arbeitet, sollten Sie sich direkt an das Gericht wenden und sich beschweren. Das sollte schriftlich, per Post oder Mail erfolgen. Fordern Sie dabei unbedingt ein schriftliche Auskunft darüber, wie das Gericht auf Ihre Beschwerde reagieren wird, bzw. reagiert hat. [b]Was ist, wenn ich mir trotz allem unsicher bin? [/b] Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder an die Verbraucherzentrale in Ihrem Ort. In beiden Fällen sind die Kosten für die Beratung überschaubar, bei der Verbraucherzentrale sogar weitaus günstiger als die Summe, die von dubiosen Diensteanbietern gefordert wird. [b]Rechtslage bei Abofallen und Vertragsfallen [/b] Was sagen die Gerichte zum Versuch, Menschen mit Abo-Fallen und Vertragsfallen im Internet um ihr Geld zu bringen? Welche Urteile sind gegen Abzocker gefallen? Und was sagen Juristen zu dubiosen Inkassofirmen? Hier im Überblick die wichtigsten rechtlichen Fragen und Antworten für die Opfer solcher Internetdienste. [b]Habe ich mit dem Ausfüllen eines Formulars auf einer Internetseite und Klick auf "AGB gelesen" tatsächlich einen Vertrag geschlossen?[/b] Verträge können schriftlich, mündlich oder auch durch sonstiges Verhalten geschlossen werden. Im Internet können Verträge also auch per E-Mail oder durch Anklicken von Buttons zustande kommen. Voraussetzung für einen gültigen Vertrag ist allerdings, dass der Empfänger die Erklärung als ein Vertragsangebot verstehen darf. Das heißt im Umkehrschluss: Wenn ein Anbieter aufgrund der Gestaltung seiner Homepage nicht davon ausgehen darf, dass der Kunde mit einer Anmeldung einen kostenpflichtigen Vertrag eingehen möchte, dann kann sich der Verbraucher darauf berufen, dass kein Vertrag geschlossen wurde. Auf Deutsch: Ein gültiger Vertrag mit all seinen Rechten und Pflichten existiert nur dann, wenn beiden Beteiligten auch wirklich klar war, dass ein solcher Vertrag mit entsprechenden Rechten und Pflichten geschlossen werden sollte. Im Streitfall muss der Dienste-Anbieter den Abschluss eines Vertrages beweisen. Wenn er auf seiner Seite nur versteckt auf die Kostenpflicht hingewiesen, ansonsten aber mehrfach mit "gratis" geworben hat, darf er nicht davon ausgehen, dass der Verbraucher mit der Anmeldung ein kostenpflichtiges Abo eingehen wollte. Solche Auslegungsfragen behandelt z.B. die Entscheidung Amtsgericht München, Urt.v. 25.07.2005 (Az: 163 C 13423/05). Auch das österreichische Oberlandesgericht Wien bestätigte im Dezember 2007 in einem Verfahren gegen die IS Internet Service AG (vormals Xentria), dass Webseiten eine etwaige Kostenpflicht nicht verstecken dürfen (Aktenzeichen 3 R 131/07t). [b]Darf ein Anbieter die Kostenpflicht auf seiner Webseite verstecken?[/b] Nein, darf er nicht. So wie das Amtsgericht München und das Österreichische Oberlandesgericht Wien hat auch das Amtsgericht Hamm entschieden, dass bei versteckten Kosten für das Opfer keine Zahlungspflicht besteht (Amtsgericht Hamm, Urt. v. 26.03.08, - Az. 17 C 62/08). [b]Muss ich für unklare oder fragwürdige Leistungen bezahlen? [/b] Nein. Im Fall der Seite nachbarschaft24.net entschied das Berliner Amtsgericht Mitte, dass es trotz Anmeldung eines Opfers keinen Vertragsschluss gebe, weil die Betreiberfirma nicht deutlich machte, wofür sie eigentlich Geld kassieren will. Außerdem sei der Internetnutzer nicht ausreichend über sein Widerspruchsrecht informiert worden. [b]Können Dritte mich wirksam für einen Dienst anmelden?[/b] Nur, wenn Sie das wünschen. Ein Vertragsschluss durch einen Vertreter erfordert - zusätzlich zu den oben skizzierten übereinstimmenden Willenserklärungen - eine im Voraus oder im Nachhinein erteilte Vollmacht. Heißt: Wenn also ein Dritter (zum Beispiel ein Freund, ein Ehepartner oder Ihr Kind) ohne Ihr Wissen in Ihrem Namen einen Vertrag geschlossen hat, können Sie später noch entscheiden, ob Sie den Vertrag genehmigen. Bis zur Genehmigung kann auch der Anbieter den Vertrag widerrufen. Erteilen Sie keine Vollmacht, kann sich der Anbieter an den vollmachtlosen Vertreter wenden, aber regelmäßig nicht an Sie. [b]Können sich Kinder und Minderjährige für einen kostenpflichtigen Dienst anmelden?•[/b] Minderjährige von 0 bis 6 sind geschäftsunfähig. Wenn sie sich eigenmächtig mit ihrem Namen für einen Dienst anmelden, entsteht dadurch keine vertragliche Bindung. •Minderjährige zwischen 7 und 17 sind beschränkt geschäftsfähig. Sie können zwar im eigenen Namen Verträge abschließen. Die Wirksamkeit des Vertrags hängt aber von einer im Voraus oder im Nachhinein erteilten Zustimmung des Sorgeberechtigten ab. Grundsätzlich ist dabei eine allgemeine Einwilligung der Sorgeberechtigten in Verträge mit geringer Verpflichtung denkbar, z.B. der Kauf von Lebensmitteln, Spielsachen etc. mit dem Taschengeld. Bei Geschäften größeren Umfangs und insbesondere bei Verträgen mit dauerhafter Bindung (Abonnements, Zeitverträge über mehrere Monate oder Jahre) wird eine solche Einwilligung allerdings regelmäßig fehlen. Wird die erforderliche Zustimmung ausdrücklich verweigert, ist der Vertrag endgültig unwirksam. Das heißt: Als Eltern müssen Sie nicht bezahlen, wenn Ihre Kinder sich ohne Ihre Erlaubnis bei einem solchen Dienst angemeldet haben und Sie die Zustimmung im Nachhinein ablehnen! Die gerade von Inkassofirmen oft verbreitete Behauptung, als Eltern seien Sie haftbar, wenn Ihre Kinder in eine Abo- oder Vertragsfalle gelaufen sind, ist also falsch. Und: Der Spruch "Eltern haften für ihre KInder" ist zwar ohnehin juristisch Unfug, bei Abo-Verträgen im Internet gilt er aber erst recht nicht. [b]Machen sich die Betreiber solcher Seiten nicht des Betrugs schuldig?[/b] Das ist umstritten. Erst im Sommer 2007 stellte eine Staatsanwaltschaft Betrugsermittlungen gegen einen hessischen Anbieter derartiger Dienste ein. Aber: Bitte unterscheiden Sie immer Straf- und Zivilrecht. Die Entscheidung, ob ein Betrug vorliegt, hat nichts mit der Frage zu tun, ob für Sie eine Zahlungspflicht besteht. [b]Darf eine Inkassofirma mit Zwangsvollstreckung drohen, wenn man eine Abofalle nicht bezahlen will?[/b] Nein. In einem solchen Fall kann die Inkassofirma zur Unterlassung verurteilt werden, wie das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 10.10.2008, Az. 380 C 1732/08) entschied. Das gilt vor allem dann, wenn ein solches Inkassoschreiben dazu dienen soll, "den Empfänger einzuschüchtern, über das Bestehen einer Forderung zu täuschen und ihn zur Zahlung zu veranlassen." | |
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Auf das angegebene Gerät, bzw. den Pfad oder die Datei kann nicht zugegriffen.. Begonnen von lunikoff
03. Januar 2009, 23:21:29 Hallo @All, mein Bruder hat folgendes Problem. Seit heute bekommt er folgende Meldung, wenn er z.B. Firefox oder andere Programme starten will: Auf das angegebene Gerät, bzw. den Pfad oder die Datei kann nicht zugegriffen werden. Sie verfügen eventuell nicht über ausreichende Berechtigungen, um auf das Element zugreifen zu können Systemwiederherstellung geht auch nicht, es kommt die gleiche Meldung, genauso im Abgesicherten Modus. Er hatte die letzten tage nichts Installiert. Bekomme den Rechner morgen vorbei gebracht um mal rüber zu schauen. Ich soll ihn neu aufsetzen, aber vielleicht weiß von euch jemand eine Lösung bevor ich dies tue. | |
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[News] Paint.NET - neue Version Begonnen von ossinator
21. November 2007, 02:09:00 [b]Paint.net 3.20 Beta 1[/b] Wer seine Bilder nicht mit einem kommerziellen Programm bearbeiten will und auch keine Lust auf Gimp hat (dessen Oberfläche von manchen Nutzern als gewöhnungsbedürftig empfunden wird), kann zu Paint.net greifen. Neben der stabilen Version 3.10 gibt es jetzt auch eine Beta 1 der künftigen Version 3.20. Mit Paint.net 3.20 Beta versprechen die Entwickler eine beschleunigte Update-Funktion. Das wird vor allem dadurch erreicht, dass nur noch ein Systemwiederherstellungspunkt während der Installation gesetzt wird. Neu hinzugekommen ist der Shortcut [i]Ctrl+Alt+0[/i], mit dem sich ein Bild in seiner Originalgröße anzeigen lässt. Plug-ins, die Stabilitätsprobleme verursachten, werden jetzt nicht mehr geladen. Mit der Beta 1 ist die Neuentwicklung von Paint.net 3.20 abgeschlossen, bis zur finalen Version kommen bei Paint.net 3.20 keine neuen Funktionen mehr hinzu. Paint.net 3.20 Alpha 2 läuft auf Rechnern mit Windows XP SP2, Windows Vista oder Windows Server 2003 SP1. In jedem Fall ist das Microsoft .net Framework ab Version 2.0 erforderlich. [url=http://www.getpaint.net/download.html#Download][b][color=blue]Download Paint.net 3.20 Beta 1[/color][/b][/url] | |
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Adobe-Updates: Lightroom & Camera RAW Begonnen von ossinator
14. September 2007, 14:40:29 Adobe bietet ab sofort ein Update fuer Adobe Photoshop Lightroom und das kostenfreie Photoshop Camera Raw-Plug-in auf der Adobe Webseite zum Download an. Photoshop Lightroom 1.2 und Camera Raw 4.2 unterstützen 14 zusätzliche Digitalkameras und Rueckteile. [url=http://www.adobe.com/products/photoshop/cameraraw.html][color=blue][b]Adobe Camera RAW 4.2[/b][/color][/url] [url=http://www.adobe.com/downloads/updates/][color=blue][b]Adobe Lightroom Update 1.2[/b][/color][/url] Folgende Kameras sind werden nun auch vom Camera RAW plug-in unterstützt: Canon EOS 40D Fuji FinePix IS-1 Leaf Aptus 17, 54s und 75s Olympus EVOLT E-510 Panasonic DMC-FZ18 Pentax K100D Super Phase One P 20+, P 21+, P 25+, P 30+ und P 45+ Sony A700 [size=8pt][i]Quelle: Adobe.com[/i][/size] | |
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[Vista] Speichermanagment unter Vista Begonnen von ossinator
25. Juni 2007, 22:55:03 [b]Speicherverbrauch[/b] Wie viel Speicher Vista tatsächlich benötigt, zeigt ein Blick in den Taskmanager. Auf den ersten Blick scheinen die Anforderungen von Vista in der Tat höher als bei XP oder Mac OS zu liegen. Nach dem Start des Betriebssystems auf einem PC mit 2 GByte Speicher sind unter XP und unter Mac OS 1,7 GByte frei, während Vista nur knapp 900 MByte freien Speicher vermeldet. Auch die Angaben über den Verbrauch des eigentlichen Betriebssystem-Kerns (Kernel Memory) zeigen, das Vista mit gut 80 MByte mehr als doppelt so viel benötigt wie XP. Mac OS liegt mit 62 MByte etwa in der Mitte der beiden Microsoft-Betriebssysteme. Allerdings sind unter Vista auch wesentlich mehr Prozesse aktiv: Während sich XP mit 26 begnügt, kommen Vista und Mac OS auf 39 beziehungsweise 38. Diese Werte wurden jeweils nach einer frischen Installation ermittelt. Je mehr Programme dazu kommen, desto höher können diese Werte steigen. Die höhere Anzahl von Systemprozessen bei Vista im Vergleich zu XP lässt sich mit der höheren Funktionalität des neuen Betriebssystems erklären, die vor allem im Bereich Sicherheit wie Windows Defender, der Windows-Suche und der Aero-Oberfläche auch für den Anwender sofort erkennbar wird. Darüber hinaus sind allerdings auch einige Dienste aktiv, die der Nutzer nicht sofort erkennt, die aber zur Performance von Vista entscheidend beitragen. [b]Speicheroptimierung mit Superfetch[/b] Vor allem im Bereich Speichermanagement unterscheidet sich Vista deutlich von Windows XP. Während XP nicht genutzten Speicher von Applikationen nach einer gewissen Zeit auf die Festplatte auslagert, versucht Vista, den im System zur Verfügung stehenden Speicher mit Programmen und Daten zu laden, die der Nutzer häufig verwendet. Das Ergebnis dieser Technik ist ein sehr reaktionsschnelles Betriebssystem. Daten und Programme stehen dem Nutzer fixer zur Verfügung. [b]Vista-Speichermanagement [/b] Der Dienst, der für diese Technik verantwortlich ist, nennt sich Superfetch. Anders als bei XP, wo es lediglich eine Startoptimierung namens Prefetch gibt, optimiert der neue Vista-Dienst die Ausnutzung des zur Verfügung stehenden Speichers. Lange Ladezeiten von häufig genutzten Programmen oder Dokumenten gehören damit der Vergangenheit an. Diese Technik ist nicht nur in der Theorie überzeugend, sondern auch in der Praxis. Sicher haben viele Anwender schon festgestellt, dass der Startvorgang einer Applikation deutlich schneller vonstatten geht, wenn die Anwendung kurz vorher schon einmal im Arbeitsspeicher geladen war. Bei einem zweiten Programmstart verkürzt sich die Ladedauer des Programms deutlich, weil einige Daten - sofern sie nicht von anderen Applikationen überschrieben wurden - sich noch im Speicher respektive Cache befinden. Dadurch wird der Ladevorgang nicht von der im Vergleich zum Speicher langsamen Festplatte gestartet und ist deutlich schneller. Superfetch überwacht kontinuerlich das Nutzerverhalten in Bezug auf Ladevorgänge von Applikationen und Dokumenten. Die häufig genutzten Daten lädt Superfetch in den Speicher. Startet der Anwender ein solches Programm, wird es nicht von der langsamen Festplatte geholt, sondern direkt aus dem Speicher aktiviert. Microsoft hat die höhere Performance anhand eines Office-Skripts demonstriert: Während ohne Superfetch der Rechner über 30 Sekunden für die Abarbeitung benötigte, war bei aktiviertem Superfetch das Skript nach etwa 10 Sekunden fertig. Für diesen Versuchsaufbau wurden auf beiden Rechner einige Wochen lang Office-Prozesse ausgeführt. Damit ist klar, dass unter Umständen erst nach einiger Zeit sich der Beschleunigungseffekt zeigt. Vor allem dann, wenn es sich nicht um Microsoft-Anwendungen handelt, die schon mit Vista auf dem Rechner installiert werden und die Vista natürlich kennt. [b]Superfetch in der Praxis[/b] Die von ZDNet durchgeführten Tests bestätigen die von Microsoft gemachten Aussagen prinzipiell. Zwar beschleunigt Superfetch nicht jeden Programmstart um den Faktor drei, aber immerhin verkürzt sich die Startzeit der meisten Applikationen bei diesem Test um etwa die Hälfte. Itunes startet beispielsweise unter Vista in 3,1 Sekunden, während unter XP 6,9 Sekunden vergehen. Selbst Mac OS X benötigt für den Start von Itunes eine Sekunde mehr als Vista. Der VLC Mediaplayer ist unter Vista nach knapp einer Sekunde betriebsbereit, während dafür unter XP über drei Sekunden vergehen. [i][b]Superfetch in der Praxis (Angaben in Sekunden) [/b] [/i] [color=green][i]Applikationsstart XP Vista Mac OS [/i] [/color] [i]Itunes 1. Start 6,9 3,1 4,1 Itunes 2. Start 1,9 2,8 1,4 VLC Mediaplayer 1. Start 3,15 0,94 1,5 VLC Mediaplayer 2. Start 0,94 0,65 0,85 Cinebench 9.5 1. Start 3,5 2,5 3,7 Cinebench 9.5 2. Start 1,3 1,3 1,7 Adobe Reader 1. Start 2,9 1,3 - Adobe Reader 2. Start 0,85 0,7 - ATI Catalyst 1. Start 5,9 1,2 - ATI Catalyst 2. Start 1,1 0,84 - [/i] Besonders positiv macht sich Superfetch beim Start des Catalyst-Control-Centers bemerkbar, das mit jeder ATI-Grafikkarte installiert wird. Statt 5,9 Sekunden unter XP kann man die Grafikkarte unter Vista bereits nach 1,2 Sekunden konfigurieren. [b]Fazit [/b] Alles in allem liefert Microsoft mit Vista ein auf Performance optimiertes Betriebssystem. Im Vergleich zu Windows XP ist das neue Windows deutlich reaktionsschneller. Daten und Programme stehen dem Anwender fixer zur Verfügung - auch wenn der erste Eindruck durch die etwas längere Startzeit im Vergleich zu XP ein anderer ist. Danach wird allerdings Superfetch aktiv und lädt binnen weniger Minuten die meistgenutzten Anwendungen in den Speicher. Das Ergebnis kann sich sehen lassen: Häufig verläuft der Start einer Applikation doppelt so schnell, manchmal sogar dreimal schneller wie unter XP. Profi-Anwender werden zudem zu schätzen wissen, dass die geöffneten Applikationen nach der Mittagspause nicht auf die Festplatte ausgelagert wurden, wie dies unter XP der Fall ist, sondern sich aktiv im Speicher befinden und sofort mit voller Leistung weiter verwenden lassen. Unter XP müssen sie erst aus einer womöglich fragmentierten Auslagerungsdatei geladen werden, was häufig langsamer als ein neuer Programmstart ist. Das neue Speichermanagement Superfetch spricht eindeutig für einen Vista-Umstieg, sofern das System über mindestens 1 GByte Speicher verfügt. [size=8pt][i]Quelle: ZD-Net.de[/i][/size] | |
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Sidebar Tastenkürzel? Begonnen von feniasfreak
01. Juni 2007, 20:44:59 Hy Leutzt! Ich wollt mal fragen ob jemand ne Möglichkeit kennt per Tastenkürzel die Sidebar komplett auszublenden bzw. einzublenden!Also auch auf dem Desktop!Ich meine weil ich meine Verknüpfungen gerne umordnen würde und da wäre die Sidebar ab und zu im Weg bzw. drüber!Ich weiß das man per Rechtsklick auf der Sidebar die Option "Sidebar schließen" hat,aber ich würde es halt lieber mit tastenkürzeln machen!Allein schon um nicht jedesmal unten rechts das kleine Symbol suchen zu müssen um sie wieder sichtbar zu machen! Vielen Dank im Vorraus |
Auf der System-HDD müssen für Win 7 32 Bit 16 Gigabyte freier Speicher vorhanden sein, 64-Bit 20 Gigabyte freier Speicherplatz auf der Festplatte.
Die Grafikkarte muss DirectX 9 mit WDDM 1.0 oder höher unterstützen. Für den mit Win 7 eingeführten XP-Modus mindestens 2 GB-Ram, sowie 15 GB zusätzlichem freiem Speicherplatz auf der Festplatte vorhanden sein.