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 Antworten / AufrufeThemen mit dem Stichwort rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Directpay24 GmbH <inkasso@amazon.de>
Begonnen von 30000
02. Oktober 2015, 05:43:23
[b]Auf keinen Fall zahlen! Das ist Spam und Fake. Die angehängte Datei enthält einen Trojaner:[/b]
[quote]Guten Tag,

in der nachfolgend beschriebenen Angelegenheit haben wir uns bereits an Sie gewandt, und die Forderung unserer Kunden geltend gemacht. Sie haben eine nicht beglichene Rechnung bei der Firma Directpay24 GmbH.

Das von Ihnen angegebene Girokonto war im Moment der Abbuchung nicht genügend gedeckt, um die Lastschrift auszuführen. Die Höhe des Betrags kann aufgrund berechneter Verzugszinsen abweichen. In Vollmacht unseren Mandanten Directpay24 GmbH ordnen wir Ihnen an, die offene Forderung sofort zu begleichen. Bei Fragen oder Unklarheiten erwarten wir eine Kontaktaufnahme innerhalb von zwei Werktagen. Die vollständige Kostenaufstellung, der Sie alle Positionen entnehmen können, ist beigefügt.

Aufgrund des bestehenden Zahlungsrückstands sind Sie verpflichtet dabei, die durch unsere Inanspruchnahme entstandenen Gebühren zu bezahlen: 53,54 Euro

Wir erwarten die Zahlung bis spätestens 07.10.2015 auf unser Girokonto.

Erfolgt kein Ausgleich der offenen Forderung bis bis zum festgelegtem Datum, werden wir ohne weitere Benachrichtigungen den Vorgang an das Gericht übergeben und der SCHUFA melden.

Mit freundlichen Grüßen

Bastian Böhm
Rechtsanwalt
[/quote]

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Internetbetrug durch Firma GewerbkichHandeln.de bzw.Melango.de GmbH
Begonnen von Sigrid Haag
04. September 2012, 13:46:40
:-\Ich habe mich bei GewerblichHandeln.de eingeloggt um günstig an Ware für Flohmärkte und für unseren Verein zu kommen und das Resultat war, dass ich am nächsten Tag 1 Rechnung bzw. Zahlungsaufforderung über 249,-- Euro auf dem Tisch liegen hatte. Die behaupten ich hätte mich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen bei ihnen eingeloggt und müsse deshalb bezahlen. Ich kann und will das aber nicht, weil sie bis jetzt keinerlei Leistung erbracht haben und ich nicht einsehe, dass ich für etwas bezahlen soll, wofür ich nichts bekomme.
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Hinweise und Rechtliches im Falle der Internet-Abzocke
Begonnen von lorhinger
06. Januar 2009, 20:44:36
[b]Was Sie im Falle des Falles über Inkassobüros wissen sollten[/b]

Inkassobüro ist ein Wort, das bei vielen Menschen Ängste auslöst. Inkassobüro, das klingt nach Ärger, nach hohen Kosten. Kein Wunder also, dass gerade dubiose Geschäftemacher gerne Inkassobüros einschalten (oder sich einfach mal auf dem Briefbogen Inkassobüro nennen), um an Geld zu kommen. Zum Beispiel dann, wenn unfreiwillige “Kunden” die Zahlung verweigern, weil ihnen auf Internetseiten nur im Kleingedruckten mitgeteilt wurde, dass sie 40,50, oder gar 100 Euro für einen Test oder einen Dienst zahlen sollen.

Dass so viele Menschen Angst vor Inkassobüros haben, liegt vermutlich auch an der weit verbreiteten Unkenntnis darüber, was es mit Inkassobüros und -Anwälten auf sich hat. Deshalb hier: die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Inkasso, Inkasso-Büros, Mahnungen, Rechtsanwälte und dubiose Internetdienste.

[b]Muss ich Angst haben, wenn ich Post von einem Inkassobüro bekomme?[/b]Nein.

[b]Was ist ein Inkassobüro eigentlich?[/b]
Inkassobüros sind Unternehmen, die ihr Geld damit verdienen, die Forderungen anderer Menschen einzuziehen. “Unternehmen” ist dabei relativ. Natürlich gibt es unter den Inkassobüros höchst seriöse Unternehmen. Allerdings kann auch ein 18-jähriger Schüler mit Schreibmaschine im Dachboden seiner Eltern - wenn er die Genehmigung hat - Briefe mit der Firmenbezeichnung Inkassobüro oder Forderungsmanagement schreiben. Sprich: Beeindruckende Briefköpfe und Titel sagen noch lange nichts darüber aus, mit wem man es zu tun hat.

[b]Darf jeder Inkasso betreiben?[/b]
Nein. Um fremde Forderungen einziehen zu dürfen, braucht man eine (schriftliche) Erlaubnis des Landgerichts- oder Amtsgerichtspräsidenten des Bezirks, in dem man seinen Firmensitz hat. Wenn Sie nicht sicher sind, ob ein Inkassobüro eine Genehmigung hat, fragen Sie beim Gericht nach, in dessen Zuständigkeit das Büro seinen Sitz hat. Wichtig zu wissen: Auch eine vorliegende Inkassoerlaubnis sagt nichts darüber aus, ob eine Forderung im Einzelfall berechtigt ist, oder nicht. Und: Über Inkassobüros, die es mit Recht und Gesetz nicht so ernst nehmen, können (und sollten!) Sie sich jederzeit beim örtlichen Gericht beschweren.

[b]Was darf ein Inkassobüro?[/b]
Vor allem drohen. Inkassobüros verdienen ihr Geld damit, andere zur Zahlung von berechtigten (oder unberechtigten) Ausständen zu bewegen. Und das versuchen sie, indem sie per Post, Mail oder Telefon die Zahlung anmahnen - oder mit schlimmen Konsequenzen drohen.

[b]Man hat mir geschrieben, dass ein Inkassobüro eingeschaltet werde, wenn ich jetzt nicht bezahle. Was heißt das? [/b]
Das heißt, dass ein Inkassobüro eingeschaltet wird, wenn Sie nicht bezahlen. Mehr nicht - auch wenn es nach einer Drohung klingen soll. Allein die Einschaltung eines Inkassobüros (oder auch Anwalts) sagt überhaupt nichts darüber aus, ob die Forderung zu Recht besteht oder nicht.

[b]Dürfen mich Inkasso-Unternehmen bei der Schufa eintragen? [/b]
Nein. Zumindest nicht einfach so. Gerade bei dubiosen Unternehmen ist die Drohung mit einem Schufa-Eintrag zwar sehr beliebt. Fakt ist aber: Wenn Sie eine Forderung als unberechtigt ansehen und dies auch ausdrücklich mitgeteilt haben, müssen Sie vor Beweis des Gegenteils keine Sorge vor einem Schufa-Eintrag haben. [b]Ganz im Gegenteil: Eine unberechtigte Drohung mit der Schufa-Eintragung kann nach Meinung einiger Juristen sogar als versuchte Nötigung (§§ 240, 22 StGB) oder versuchte Erpressung (§§ 253, 22 StGB) gewertet werden.[/b]

[b]Dürfen Mitarbeiter eines Inkassobüros in meine Wohnung und pfänden?[/b]
Nein. Anders als Gerichtsvollzieher haben Mitarbeiter von Inkassobüros kein Recht, Ihre Wohnung zu betreten. Gleiches gilt für Rechtsanwälte, die als Geldeintreiber arbeiten.

[b]Wie läuft bei dubiosen Internetdiensten das Inkasso ab?[/b]
Internetdienste, die mit versteckten Kosten arbeiten, gibt es seit knapp drei Jahren. Seitdem ist auch das Inkassogebahren im Prinzip immer gleich. Es gibt zunächst eine Rechnung. Dann eine Mahnung. Dann die nächste Mahnung. Dann ein Brief von Rechtsanwalt oder Inkassobüro. Dann ein weiteres Schreiben von Anwalt oder Inkassobüro - mit höheren geforderten Kosten und schärferen Drohungen. Dann ein weiteres Schreiben. Dann nichts mehr. Außer, Büro oder Anwalt unternehmen einen (vor-)letzten Versuch: Sie bieten Ihnen an, einen Teilbetrag zu zahlen oder Ratenzahlung zu akzeptieren.

Besonders hartnäckige Unternehmen legen den Fall auf Wiedervorlage und drohen nach ein paar Monaten sogar noch einmal. Spätestens dann geben sie auf. Kein Wunder: Das Geschäftsmodell rechnet sich bereits, wenn sich nur zehn oder zwanzig Prozent der Opfer einschüchtern lassen und bezahlen. Andererseits werden Abzocker niemals riskieren, sich vor Gericht eine Klatsche einzufangen.

[b]Was kann passieren, wenn ich das Geld für einen dubiosen Internetdienst (Kosten versteckt im Kleingedruckten oder in den AGB, Rechnung trotz nicht erhaltener Dienstleistung…) nicht bezahle?[/b]
Eigentlich nichts. In den vergangenen drei Jahren gab es nur zwei Fälle, in dem ein Unternehmen versucht hat, seine “Forderung” gerichtlich durchzusetzen - sie scheiterten. Die Gerichte wiesen die Forderung ab.

Selbst wenn das Unternehmen einen Mahnbescheid beantragen würde, müssten Sie diesem einfach nur widersprechen. Schon wäre der vermeintliche Gäubiger wieder in der Pflicht: Er müsste Klage auf Zahlung einreichen, die Kosten dafür vorstrecken - und beweisen können, dass seine Forderung zu Recht besteht. Gerade dubiosen Unternehmen wird das schwer fallen - trotz aller markigen Worte und Drohungen.

[b]Und wie läuft das Inkasso bei seriösen Unternehmen ab?[/b]
Sie erhalten eine Rechnung und eine oder zwei Mahnungen. Dann beantragt das (Inkasso-)Unternehmen einen gerichtlichen Mahnbescheid (der vom Gericht übrigens nicht auf seine Berechtigung hin überprüft wird). Wenn Sie diesem Mahnbescheid nicht innerhalb von 14 Tagen widersprechen (was sogar ohne Begründung möglich ist), beantragt der Gläubiger vor Gericht einen Vollstreckungsbescheid. Auch diesem könnten Sie noch widersprechen, wenn sie die Forderung als nicht berechtigt ansehen. Nur wenn auch das unterbleibt, kommt der Gerichtsvollzieher und vollstreckt.

Sprich: Sie haben jederzeit verschiedene Möglichkeiten, sich gegen unberechtigte Forderungen zur Wehr zu setzen. Im Zweifelsfall muss das Unternehmen dann beweisen, dass es das Geld zu Recht beansprucht.

[b]Das Inkassobüro sagt, ich sei haftbar für den Vertrag, den mein minderjähriges Kind abgeschlossen hat.[/b]
Falsch. Verträge von Minderjährigen sind schwebend unwirksam. Das bedeutet: Wenn die Eltern dem Vertrag nicht ausdrücklich zustimmen, muss kein Geld gezahlt werden. Eine Einschränkung ist nur der so genannte Taschengeldparagraph. Der betrifft allerdings nur das Geld, das Eltern ihren Kindern ausdrücklich zur freien Verfügung übergeben haben.

[b]Darf ein Inkassobüro mit Gewalt, nächtlichen Besuchen oder anderen empfindlichen Übeln drohen?[/b]
Nein. Wenn Sie derartige Drohungen erhalten, wenden Sie sich möglichst umgehend an Ihre örtliche Polizei oder Staatsanwaltschaft und erstatten Sie dort Strafanzeige wegen Nötigung und/oder versuchter Erpressung.

[b]An wen wende ich mich, wenn ein Inkassobüro unlautere Mittel anwendet oder wissentlich unberechtigte Forderungen eintreibt?[/b]
Jedes Inkassobüro hat eine Aufsichtsbehörde, nämlich das örtlich zuständige Amtsgericht und da dessen Präsident als Verantwortlichen. Wenn Sie glauben, dass ein Inkassobüro unseriös arbeitet, sollten Sie sich direkt an das Gericht wenden und sich beschweren. Das sollte schriftlich, per Post oder Mail erfolgen. Fordern Sie dabei unbedingt ein schriftliche Auskunft darüber, wie das Gericht auf Ihre Beschwerde reagieren wird, bzw. reagiert hat.

[b]Was ist, wenn ich mir trotz allem unsicher bin? [/b]
Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder an die Verbraucherzentrale in Ihrem Ort. In beiden Fällen sind die Kosten für die Beratung überschaubar, bei der Verbraucherzentrale sogar weitaus günstiger als die Summe, die von dubiosen Diensteanbietern gefordert wird.

[b]Rechtslage bei Abofallen und Vertragsfallen [/b]
Was sagen die Gerichte zum Versuch, Menschen mit Abo-Fallen und Vertragsfallen im Internet um ihr Geld zu bringen? Welche Urteile sind gegen Abzocker gefallen? Und was sagen Juristen zu dubiosen Inkassofirmen? Hier im Überblick die wichtigsten rechtlichen Fragen und Antworten für die Opfer solcher Internetdienste.

[b]Habe ich mit dem Ausfüllen eines Formulars auf einer Internetseite und Klick auf "AGB gelesen" tatsächlich einen Vertrag geschlossen?[/b]
Verträge können schriftlich, mündlich oder auch durch sonstiges Verhalten geschlossen werden. Im Internet können Verträge also auch per E-Mail oder durch Anklicken von Buttons zustande kommen. Voraussetzung für einen gültigen Vertrag ist allerdings, dass der Empfänger die Erklärung als ein Vertragsangebot verstehen darf. Das heißt im Umkehrschluss: Wenn ein Anbieter aufgrund der Gestaltung seiner Homepage nicht davon ausgehen darf, dass der Kunde mit einer Anmeldung einen kostenpflichtigen Vertrag eingehen möchte, dann kann sich der Verbraucher darauf berufen, dass kein Vertrag geschlossen wurde.

Auf Deutsch: Ein gültiger Vertrag mit all seinen Rechten und Pflichten existiert nur dann, wenn beiden Beteiligten auch wirklich klar war, dass ein solcher Vertrag mit entsprechenden Rechten und Pflichten geschlossen werden sollte. 

Im Streitfall muss der Dienste-Anbieter den Abschluss eines Vertrages beweisen. Wenn er  auf seiner Seite nur versteckt auf die Kostenpflicht hingewiesen, ansonsten aber mehrfach mit "gratis" geworben hat, darf er nicht davon ausgehen, dass der Verbraucher mit der Anmeldung ein kostenpflichtiges Abo eingehen wollte. Solche Auslegungsfragen behandelt z.B. die Entscheidung Amtsgericht München, Urt.v. 25.07.2005 (Az: 163 C 13423/05).

Auch das österreichische Oberlandesgericht Wien bestätigte im Dezember 2007 in einem Verfahren gegen die IS Internet Service AG (vormals Xentria), dass Webseiten eine etwaige Kostenpflicht nicht verstecken dürfen (Aktenzeichen 3 R 131/07t). 

[b]Darf ein Anbieter die Kostenpflicht auf seiner Webseite verstecken?[/b]
Nein, darf er nicht. So wie das Amtsgericht München und das Österreichische Oberlandesgericht Wien hat auch das Amtsgericht Hamm entschieden, dass bei versteckten Kosten für das Opfer keine Zahlungspflicht besteht (Amtsgericht Hamm, Urt. v. 26.03.08, - Az. 17 C 62/08).

[b]Muss ich für unklare oder fragwürdige Leistungen bezahlen? [/b]
Nein. Im Fall der Seite nachbarschaft24.net entschied das Berliner Amtsgericht Mitte, dass es trotz Anmeldung eines Opfers keinen Vertragsschluss gebe, weil die Betreiberfirma nicht deutlich machte, wofür sie eigentlich Geld kassieren will. Außerdem sei der Internetnutzer nicht ausreichend über sein Widerspruchsrecht informiert worden.

[b]Können Dritte mich wirksam für einen Dienst anmelden?[/b]
Nur, wenn Sie das wünschen. Ein Vertragsschluss durch einen Vertreter erfordert - zusätzlich zu den oben skizzierten übereinstimmenden Willenserklärungen - eine im Voraus oder im Nachhinein erteilte Vollmacht. Heißt: Wenn also ein Dritter (zum Beispiel ein Freund, ein Ehepartner oder Ihr Kind) ohne Ihr Wissen in Ihrem Namen einen Vertrag geschlossen hat, können Sie später noch entscheiden, ob Sie den Vertrag genehmigen. Bis zur Genehmigung kann auch der Anbieter den Vertrag widerrufen. Erteilen Sie keine Vollmacht, kann sich der Anbieter an den vollmachtlosen Vertreter wenden, aber regelmäßig nicht an Sie.

[b]Können sich Kinder und Minderjährige für einen kostenpflichtigen Dienst anmelden?•[/b]
Minderjährige von 0 bis 6 sind geschäftsunfähig. Wenn sie sich eigenmächtig mit ihrem Namen für einen Dienst anmelden, entsteht dadurch keine vertragliche Bindung.
•Minderjährige zwischen 7 und 17 sind beschränkt geschäftsfähig. Sie können zwar im eigenen Namen Verträge abschließen. Die Wirksamkeit des Vertrags hängt aber von einer im Voraus oder im Nachhinein erteilten Zustimmung des Sorgeberechtigten ab. Grundsätzlich ist dabei eine allgemeine Einwilligung der Sorgeberechtigten in Verträge mit geringer Verpflichtung denkbar, z.B. der Kauf von Lebensmitteln, Spielsachen etc. mit dem Taschengeld. Bei Geschäften größeren Umfangs und insbesondere bei Verträgen mit dauerhafter Bindung (Abonnements, Zeitverträge über mehrere Monate oder Jahre) wird eine solche Einwilligung allerdings regelmäßig fehlen. Wird die erforderliche Zustimmung ausdrücklich verweigert, ist der Vertrag endgültig unwirksam.

Das heißt: Als Eltern müssen Sie nicht bezahlen, wenn Ihre Kinder sich ohne Ihre Erlaubnis bei einem solchen Dienst angemeldet haben und Sie die Zustimmung im Nachhinein ablehnen! Die gerade von Inkassofirmen oft verbreitete Behauptung, als Eltern seien Sie haftbar, wenn Ihre Kinder in eine Abo- oder Vertragsfalle gelaufen sind, ist also falsch.

Und: Der Spruch "Eltern haften für ihre KInder"  ist zwar ohnehin juristisch Unfug, bei Abo-Verträgen im Internet gilt er aber erst recht nicht.

[b]Machen sich die Betreiber solcher Seiten nicht des Betrugs schuldig?[/b]
Das ist umstritten. Erst im Sommer 2007 stellte eine Staatsanwaltschaft Betrugsermittlungen gegen einen hessischen Anbieter derartiger Dienste ein. Aber: Bitte unterscheiden Sie immer Straf- und Zivilrecht. Die Entscheidung, ob ein Betrug vorliegt, hat nichts mit der Frage zu tun, ob für Sie eine Zahlungspflicht besteht.

[b]Darf eine Inkassofirma mit Zwangsvollstreckung drohen, wenn man eine Abofalle nicht bezahlen will?[/b]
Nein. In einem solchen Fall kann die Inkassofirma zur Unterlassung verurteilt werden, wie das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 10.10.2008, Az. 380 C 1732/08) entschied. Das gilt vor allem dann, wenn ein solches Inkassoschreiben dazu dienen soll, "den Empfänger einzuschüchtern, über das Bestehen einer Forderung zu täuschen und ihn zur
Zahlung zu veranlassen."
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Crack-Download führt zu Abmahnung
Begonnen von Blumenkind
19. September 2008, 01:36:45
[b]Die Hersteller statten ihre Spiele mit immer neuen Kopierschutzsystemen aus, doch oft dauert es nicht sehr lange, bis Cracks verfügbar sind, mit denen man das Spiel auch ohne Kopierschutz spielen kann. Schon wegen des Tauschens eines solchen Cracks werden Abmahnungen verschickt – doch die rechtliche Lage ist nicht immer klar.[/b]

Cracks sind Computerprogramme, die den Kopierschutz etwa von Spielen entfernen können. Auch legale Nutzer von Spielen - also Nutzer, die das Spiel erworben haben - fühlen sich immer öfter durch die Kopierschutzmechanismen der Hersteller eingeschränkt. So haben wir kürzlich darüber berichtet, dass für das PC-Spiel Spore illegale Downloads in Rekordhöhe festegestellt wurden und sich der Verdacht aufdrängt, dass hieran der Kopierschutz Mitschuld trägt.

[color=blue]Abmahnungen[/color]
Seit einiger Zeit scheinen Hersteller von PC-Spielen nun sogar dann Abmahnungen zu versenden, wenn Tauschbörsennutzer nicht das Spiel selbst, sondern nur den entsprechenden Crack zur Verfügung stellen. Hersteller legen häufig in ihren Lizenzbedingungen fest, dass eine Modifizierung des Programms/Spiels nicht erlaubt ist. Ob jedoch legale Besitzer einer Software einen entsprechenden Crack benutzen dürfen, ist rechtlich bisher nicht geklärt.
Fraglich ist aber die bisher übliche Abmahnungspraxis der von den Rechteinhabern beauftragten Kanzleien. So berichtet ein Rechtsanwalt in seinem Blog darüber, dass ein Mandant ein Abmahnschreiben erhalten hat, weil er einen Crack für das Spiel “Call of Juarez” getauscht habe. Bezüglich der urheberrechtlichen Beurteilung wirft er einige Fragen auf und betont unter anderem, dass verschiedene Beweise nicht geführt wurden, die einen Verstoß gegen das Urheberrecht belegen würden.

[color=blue]No-CD-Cracks[/color]
No-CD-Cracks sind Cracks, mit denen man das Zielprogramm auch ohne das Einlegen der Original-CD bzw. -DVD starten kann. Meistens ist für jede Version eines Spiels/Programms auch ein anderer Crack notwendig. Die Nutzung kann auch für legale Besitzer des Spiels interessant sein, weil man durch diese Programme oder Modifizierungen nicht regelmäßig die CD wechseln oder bei sich haben muss. In den geschilderten Fällen wird es oft um solche Modifizierungen gehen. So berichtet ein anderer Rechtsanwalt in seinem Blog, dass ein Mandant wegen des Uploads des Computerspiels „Call of Juarez“ eine Abmahnung erhalten habe, obwohl es sich bei der getauschten Datei nur um einen No-CD-Crack gehandelt habe. Er betont, dass in diesem Fall keine Gleichstellung mit dem Tausch des Computerspieles an sich stattfinden könne, insbesondere der Streitwert sei in solchen Fällen wohl wesentlich geringer zu beurteilen. Mit anderen Worten: Es müsse sehr wohl unterschieden werden, ob ein Nutzer das Spiel per Tauschbörse tauscht oder "nur" einen Crack dafür. "Selbst wenn man davon ausginge, dass der No-CD Patch Teile des Programmcodes enthielte, wurde nicht das Spiel als solches zur Verfügung gestellt", so der Anwalt Dr. Alexander Wachs.

[color=blue]Geänderte rechtliche Lage[/color]
Wegen der geänderten rechtlichen Situation im Bereich des Urheberrechtsschutzes sind der üblichen Abmahnungspraxis jedoch generell Grenzen gesetzt worden. Mittlerweile gilt nämlich eine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100 Euro. Die Höhe der Forderungen für die eigentliche Urheberrechtsverletzung kann aber in jedem Einzelfall variieren, bisher gab es für den Bereich von Cracks keine gerichtlichen Entscheidungen.

[color=blue]Cracking kann auch legal sein[/color]
Bei einem CrackMe handelt es sich um ein Computerprogramm, das zu dem Zweck entwickelt wird, den Kopierschutz knacken zu lassen. Dies kann das einfache Herausfinden des Passworts bis hin zu komplizierten Modifizierungen (Patches) erfordern. Viele Internetseiten, etwa die Community crackmes.de, beschäftigen sich mit diesem Thema.

Quelle: <a href=http://www.pcwelt.de/start/dsl_voip/online/news/180374/crack_download_fuehrt_zu_abmahnung/>PC Welt</a>
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Abmahnung von KUW Rechtsanwälte
Begonnen von ossinator
03. Juni 2008, 18:27:36
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Meine Freundin hat gestern Post von KUW-Rechtsanwälte mit einer Abmahnung und Zahlungsaufforderung bekommen.
Ihr wird vorgeworfen ein urheberrechtlich geschütztes Video im Internet (P2P) zum Download angeboten zu haben. Angegeben wurde eine IP-Adresse und der Zeitraum. Der Streitwert wird mit 25.000 Euro angegeben.
KUW-Rechtsanwälte wäre aber in ihrer außerordentlichen Güte bereit gegen eine Zahlung von 300 Euro und einer Unterlassungserklärung die Sache als erledigt zu behandeln.  :grübel
Bei Nicht-Zahlung wird Strafanzeige erstattet und es ist mit einer deutlich höheren Strafe zu rechnen.

Ich freue mich schon auf die Strafanzeige (die natürlich nie kommt).

Das Lustigste zum Schluß: [spoiler]Meine Freundin hatte noch nie einen PC oder gar einen Internetanschluß.  :D Sie hat nicht mal einen Festnetzanschluß, sie nutzt T-Home übers Handy.[/spoiler]