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Zugriff auf die öffentlichen Ordner über das Netz
Begonnen von GFD
26. Februar 2009, 18:25:42
Hallo,

ich stehe sehr wahrscheinlich gerade auf dem Schlauch und hoffe auf Hilfe.

Folgende Situation - Ein Netzwerk mit 2 Desktops (Vista Home Premium, der andere Ultimate x64) und einem T61 (Vista 32 business) über einen Fritzbox router verbunden. Das Netz ist so eingerichtet, das die öffentlichen Ordner zum Datenaustausch herhalten. Das klappt hervorragend zwischen den Desktops und auch vom T61 zu den Desktops. Allerdings, und da stehe ich wahrscheinlich irgendwie auf dem Schlauch, schaffe ich es nicht von den Desktops zum T61 zuzugreifen.

Die Desktops kommen mit der Meldung "Auf \\..... konnte nicht zugegriffen werden". Dann starte ich die Diagnose und die sagt dann "Windows hat bestätigt, dass "....." zuzeit online ist, aber nicht auf Verbindungsversucht antwortet." Dann sagt er was von Firewall und Druckerfreigabe und dass der Port 445 freigegebensein sollte (ist er auf allen Rechnern).


Die Netzwerkeinstellung im Freigabrecenter sind identisch. Was hab ich denn da übersehen?

Schon mal vielen Dank im vorhinein.

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Hinweise und Rechtliches im Falle der Internet-Abzocke
Begonnen von lorhinger
06. Januar 2009, 20:44:36
[b]Was Sie im Falle des Falles über Inkassobüros wissen sollten[/b]

Inkassobüro ist ein Wort, das bei vielen Menschen Ängste auslöst. Inkassobüro, das klingt nach Ärger, nach hohen Kosten. Kein Wunder also, dass gerade dubiose Geschäftemacher gerne Inkassobüros einschalten (oder sich einfach mal auf dem Briefbogen Inkassobüro nennen), um an Geld zu kommen. Zum Beispiel dann, wenn unfreiwillige “Kunden” die Zahlung verweigern, weil ihnen auf Internetseiten nur im Kleingedruckten mitgeteilt wurde, dass sie 40,50, oder gar 100 Euro für einen Test oder einen Dienst zahlen sollen.

Dass so viele Menschen Angst vor Inkassobüros haben, liegt vermutlich auch an der weit verbreiteten Unkenntnis darüber, was es mit Inkassobüros und -Anwälten auf sich hat. Deshalb hier: die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Inkasso, Inkasso-Büros, Mahnungen, Rechtsanwälte und dubiose Internetdienste.

[b]Muss ich Angst haben, wenn ich Post von einem Inkassobüro bekomme?[/b]Nein.

[b]Was ist ein Inkassobüro eigentlich?[/b]
Inkassobüros sind Unternehmen, die ihr Geld damit verdienen, die Forderungen anderer Menschen einzuziehen. “Unternehmen” ist dabei relativ. Natürlich gibt es unter den Inkassobüros höchst seriöse Unternehmen. Allerdings kann auch ein 18-jähriger Schüler mit Schreibmaschine im Dachboden seiner Eltern - wenn er die Genehmigung hat - Briefe mit der Firmenbezeichnung Inkassobüro oder Forderungsmanagement schreiben. Sprich: Beeindruckende Briefköpfe und Titel sagen noch lange nichts darüber aus, mit wem man es zu tun hat.

[b]Darf jeder Inkasso betreiben?[/b]
Nein. Um fremde Forderungen einziehen zu dürfen, braucht man eine (schriftliche) Erlaubnis des Landgerichts- oder Amtsgerichtspräsidenten des Bezirks, in dem man seinen Firmensitz hat. Wenn Sie nicht sicher sind, ob ein Inkassobüro eine Genehmigung hat, fragen Sie beim Gericht nach, in dessen Zuständigkeit das Büro seinen Sitz hat. Wichtig zu wissen: Auch eine vorliegende Inkassoerlaubnis sagt nichts darüber aus, ob eine Forderung im Einzelfall berechtigt ist, oder nicht. Und: Über Inkassobüros, die es mit Recht und Gesetz nicht so ernst nehmen, können (und sollten!) Sie sich jederzeit beim örtlichen Gericht beschweren.

[b]Was darf ein Inkassobüro?[/b]
Vor allem drohen. Inkassobüros verdienen ihr Geld damit, andere zur Zahlung von berechtigten (oder unberechtigten) Ausständen zu bewegen. Und das versuchen sie, indem sie per Post, Mail oder Telefon die Zahlung anmahnen - oder mit schlimmen Konsequenzen drohen.

[b]Man hat mir geschrieben, dass ein Inkassobüro eingeschaltet werde, wenn ich jetzt nicht bezahle. Was heißt das? [/b]
Das heißt, dass ein Inkassobüro eingeschaltet wird, wenn Sie nicht bezahlen. Mehr nicht - auch wenn es nach einer Drohung klingen soll. Allein die Einschaltung eines Inkassobüros (oder auch Anwalts) sagt überhaupt nichts darüber aus, ob die Forderung zu Recht besteht oder nicht.

[b]Dürfen mich Inkasso-Unternehmen bei der Schufa eintragen? [/b]
Nein. Zumindest nicht einfach so. Gerade bei dubiosen Unternehmen ist die Drohung mit einem Schufa-Eintrag zwar sehr beliebt. Fakt ist aber: Wenn Sie eine Forderung als unberechtigt ansehen und dies auch ausdrücklich mitgeteilt haben, müssen Sie vor Beweis des Gegenteils keine Sorge vor einem Schufa-Eintrag haben. [b]Ganz im Gegenteil: Eine unberechtigte Drohung mit der Schufa-Eintragung kann nach Meinung einiger Juristen sogar als versuchte Nötigung (§§ 240, 22 StGB) oder versuchte Erpressung (§§ 253, 22 StGB) gewertet werden.[/b]

[b]Dürfen Mitarbeiter eines Inkassobüros in meine Wohnung und pfänden?[/b]
Nein. Anders als Gerichtsvollzieher haben Mitarbeiter von Inkassobüros kein Recht, Ihre Wohnung zu betreten. Gleiches gilt für Rechtsanwälte, die als Geldeintreiber arbeiten.

[b]Wie läuft bei dubiosen Internetdiensten das Inkasso ab?[/b]
Internetdienste, die mit versteckten Kosten arbeiten, gibt es seit knapp drei Jahren. Seitdem ist auch das Inkassogebahren im Prinzip immer gleich. Es gibt zunächst eine Rechnung. Dann eine Mahnung. Dann die nächste Mahnung. Dann ein Brief von Rechtsanwalt oder Inkassobüro. Dann ein weiteres Schreiben von Anwalt oder Inkassobüro - mit höheren geforderten Kosten und schärferen Drohungen. Dann ein weiteres Schreiben. Dann nichts mehr. Außer, Büro oder Anwalt unternehmen einen (vor-)letzten Versuch: Sie bieten Ihnen an, einen Teilbetrag zu zahlen oder Ratenzahlung zu akzeptieren.

Besonders hartnäckige Unternehmen legen den Fall auf Wiedervorlage und drohen nach ein paar Monaten sogar noch einmal. Spätestens dann geben sie auf. Kein Wunder: Das Geschäftsmodell rechnet sich bereits, wenn sich nur zehn oder zwanzig Prozent der Opfer einschüchtern lassen und bezahlen. Andererseits werden Abzocker niemals riskieren, sich vor Gericht eine Klatsche einzufangen.

[b]Was kann passieren, wenn ich das Geld für einen dubiosen Internetdienst (Kosten versteckt im Kleingedruckten oder in den AGB, Rechnung trotz nicht erhaltener Dienstleistung…) nicht bezahle?[/b]
Eigentlich nichts. In den vergangenen drei Jahren gab es nur zwei Fälle, in dem ein Unternehmen versucht hat, seine “Forderung” gerichtlich durchzusetzen - sie scheiterten. Die Gerichte wiesen die Forderung ab.

Selbst wenn das Unternehmen einen Mahnbescheid beantragen würde, müssten Sie diesem einfach nur widersprechen. Schon wäre der vermeintliche Gäubiger wieder in der Pflicht: Er müsste Klage auf Zahlung einreichen, die Kosten dafür vorstrecken - und beweisen können, dass seine Forderung zu Recht besteht. Gerade dubiosen Unternehmen wird das schwer fallen - trotz aller markigen Worte und Drohungen.

[b]Und wie läuft das Inkasso bei seriösen Unternehmen ab?[/b]
Sie erhalten eine Rechnung und eine oder zwei Mahnungen. Dann beantragt das (Inkasso-)Unternehmen einen gerichtlichen Mahnbescheid (der vom Gericht übrigens nicht auf seine Berechtigung hin überprüft wird). Wenn Sie diesem Mahnbescheid nicht innerhalb von 14 Tagen widersprechen (was sogar ohne Begründung möglich ist), beantragt der Gläubiger vor Gericht einen Vollstreckungsbescheid. Auch diesem könnten Sie noch widersprechen, wenn sie die Forderung als nicht berechtigt ansehen. Nur wenn auch das unterbleibt, kommt der Gerichtsvollzieher und vollstreckt.

Sprich: Sie haben jederzeit verschiedene Möglichkeiten, sich gegen unberechtigte Forderungen zur Wehr zu setzen. Im Zweifelsfall muss das Unternehmen dann beweisen, dass es das Geld zu Recht beansprucht.

[b]Das Inkassobüro sagt, ich sei haftbar für den Vertrag, den mein minderjähriges Kind abgeschlossen hat.[/b]
Falsch. Verträge von Minderjährigen sind schwebend unwirksam. Das bedeutet: Wenn die Eltern dem Vertrag nicht ausdrücklich zustimmen, muss kein Geld gezahlt werden. Eine Einschränkung ist nur der so genannte Taschengeldparagraph. Der betrifft allerdings nur das Geld, das Eltern ihren Kindern ausdrücklich zur freien Verfügung übergeben haben.

[b]Darf ein Inkassobüro mit Gewalt, nächtlichen Besuchen oder anderen empfindlichen Übeln drohen?[/b]
Nein. Wenn Sie derartige Drohungen erhalten, wenden Sie sich möglichst umgehend an Ihre örtliche Polizei oder Staatsanwaltschaft und erstatten Sie dort Strafanzeige wegen Nötigung und/oder versuchter Erpressung.

[b]An wen wende ich mich, wenn ein Inkassobüro unlautere Mittel anwendet oder wissentlich unberechtigte Forderungen eintreibt?[/b]
Jedes Inkassobüro hat eine Aufsichtsbehörde, nämlich das örtlich zuständige Amtsgericht und da dessen Präsident als Verantwortlichen. Wenn Sie glauben, dass ein Inkassobüro unseriös arbeitet, sollten Sie sich direkt an das Gericht wenden und sich beschweren. Das sollte schriftlich, per Post oder Mail erfolgen. Fordern Sie dabei unbedingt ein schriftliche Auskunft darüber, wie das Gericht auf Ihre Beschwerde reagieren wird, bzw. reagiert hat.

[b]Was ist, wenn ich mir trotz allem unsicher bin? [/b]
Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder an die Verbraucherzentrale in Ihrem Ort. In beiden Fällen sind die Kosten für die Beratung überschaubar, bei der Verbraucherzentrale sogar weitaus günstiger als die Summe, die von dubiosen Diensteanbietern gefordert wird.

[b]Rechtslage bei Abofallen und Vertragsfallen [/b]
Was sagen die Gerichte zum Versuch, Menschen mit Abo-Fallen und Vertragsfallen im Internet um ihr Geld zu bringen? Welche Urteile sind gegen Abzocker gefallen? Und was sagen Juristen zu dubiosen Inkassofirmen? Hier im Überblick die wichtigsten rechtlichen Fragen und Antworten für die Opfer solcher Internetdienste.

[b]Habe ich mit dem Ausfüllen eines Formulars auf einer Internetseite und Klick auf "AGB gelesen" tatsächlich einen Vertrag geschlossen?[/b]
Verträge können schriftlich, mündlich oder auch durch sonstiges Verhalten geschlossen werden. Im Internet können Verträge also auch per E-Mail oder durch Anklicken von Buttons zustande kommen. Voraussetzung für einen gültigen Vertrag ist allerdings, dass der Empfänger die Erklärung als ein Vertragsangebot verstehen darf. Das heißt im Umkehrschluss: Wenn ein Anbieter aufgrund der Gestaltung seiner Homepage nicht davon ausgehen darf, dass der Kunde mit einer Anmeldung einen kostenpflichtigen Vertrag eingehen möchte, dann kann sich der Verbraucher darauf berufen, dass kein Vertrag geschlossen wurde.

Auf Deutsch: Ein gültiger Vertrag mit all seinen Rechten und Pflichten existiert nur dann, wenn beiden Beteiligten auch wirklich klar war, dass ein solcher Vertrag mit entsprechenden Rechten und Pflichten geschlossen werden sollte. 

Im Streitfall muss der Dienste-Anbieter den Abschluss eines Vertrages beweisen. Wenn er  auf seiner Seite nur versteckt auf die Kostenpflicht hingewiesen, ansonsten aber mehrfach mit "gratis" geworben hat, darf er nicht davon ausgehen, dass der Verbraucher mit der Anmeldung ein kostenpflichtiges Abo eingehen wollte. Solche Auslegungsfragen behandelt z.B. die Entscheidung Amtsgericht München, Urt.v. 25.07.2005 (Az: 163 C 13423/05).

Auch das österreichische Oberlandesgericht Wien bestätigte im Dezember 2007 in einem Verfahren gegen die IS Internet Service AG (vormals Xentria), dass Webseiten eine etwaige Kostenpflicht nicht verstecken dürfen (Aktenzeichen 3 R 131/07t). 

[b]Darf ein Anbieter die Kostenpflicht auf seiner Webseite verstecken?[/b]
Nein, darf er nicht. So wie das Amtsgericht München und das Österreichische Oberlandesgericht Wien hat auch das Amtsgericht Hamm entschieden, dass bei versteckten Kosten für das Opfer keine Zahlungspflicht besteht (Amtsgericht Hamm, Urt. v. 26.03.08, - Az. 17 C 62/08).

[b]Muss ich für unklare oder fragwürdige Leistungen bezahlen? [/b]
Nein. Im Fall der Seite nachbarschaft24.net entschied das Berliner Amtsgericht Mitte, dass es trotz Anmeldung eines Opfers keinen Vertragsschluss gebe, weil die Betreiberfirma nicht deutlich machte, wofür sie eigentlich Geld kassieren will. Außerdem sei der Internetnutzer nicht ausreichend über sein Widerspruchsrecht informiert worden.

[b]Können Dritte mich wirksam für einen Dienst anmelden?[/b]
Nur, wenn Sie das wünschen. Ein Vertragsschluss durch einen Vertreter erfordert - zusätzlich zu den oben skizzierten übereinstimmenden Willenserklärungen - eine im Voraus oder im Nachhinein erteilte Vollmacht. Heißt: Wenn also ein Dritter (zum Beispiel ein Freund, ein Ehepartner oder Ihr Kind) ohne Ihr Wissen in Ihrem Namen einen Vertrag geschlossen hat, können Sie später noch entscheiden, ob Sie den Vertrag genehmigen. Bis zur Genehmigung kann auch der Anbieter den Vertrag widerrufen. Erteilen Sie keine Vollmacht, kann sich der Anbieter an den vollmachtlosen Vertreter wenden, aber regelmäßig nicht an Sie.

[b]Können sich Kinder und Minderjährige für einen kostenpflichtigen Dienst anmelden?•[/b]
Minderjährige von 0 bis 6 sind geschäftsunfähig. Wenn sie sich eigenmächtig mit ihrem Namen für einen Dienst anmelden, entsteht dadurch keine vertragliche Bindung.
•Minderjährige zwischen 7 und 17 sind beschränkt geschäftsfähig. Sie können zwar im eigenen Namen Verträge abschließen. Die Wirksamkeit des Vertrags hängt aber von einer im Voraus oder im Nachhinein erteilten Zustimmung des Sorgeberechtigten ab. Grundsätzlich ist dabei eine allgemeine Einwilligung der Sorgeberechtigten in Verträge mit geringer Verpflichtung denkbar, z.B. der Kauf von Lebensmitteln, Spielsachen etc. mit dem Taschengeld. Bei Geschäften größeren Umfangs und insbesondere bei Verträgen mit dauerhafter Bindung (Abonnements, Zeitverträge über mehrere Monate oder Jahre) wird eine solche Einwilligung allerdings regelmäßig fehlen. Wird die erforderliche Zustimmung ausdrücklich verweigert, ist der Vertrag endgültig unwirksam.

Das heißt: Als Eltern müssen Sie nicht bezahlen, wenn Ihre Kinder sich ohne Ihre Erlaubnis bei einem solchen Dienst angemeldet haben und Sie die Zustimmung im Nachhinein ablehnen! Die gerade von Inkassofirmen oft verbreitete Behauptung, als Eltern seien Sie haftbar, wenn Ihre Kinder in eine Abo- oder Vertragsfalle gelaufen sind, ist also falsch.

Und: Der Spruch "Eltern haften für ihre KInder"  ist zwar ohnehin juristisch Unfug, bei Abo-Verträgen im Internet gilt er aber erst recht nicht.

[b]Machen sich die Betreiber solcher Seiten nicht des Betrugs schuldig?[/b]
Das ist umstritten. Erst im Sommer 2007 stellte eine Staatsanwaltschaft Betrugsermittlungen gegen einen hessischen Anbieter derartiger Dienste ein. Aber: Bitte unterscheiden Sie immer Straf- und Zivilrecht. Die Entscheidung, ob ein Betrug vorliegt, hat nichts mit der Frage zu tun, ob für Sie eine Zahlungspflicht besteht.

[b]Darf eine Inkassofirma mit Zwangsvollstreckung drohen, wenn man eine Abofalle nicht bezahlen will?[/b]
Nein. In einem solchen Fall kann die Inkassofirma zur Unterlassung verurteilt werden, wie das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 10.10.2008, Az. 380 C 1732/08) entschied. Das gilt vor allem dann, wenn ein solches Inkassoschreiben dazu dienen soll, "den Empfänger einzuschüchtern, über das Bestehen einer Forderung zu täuschen und ihn zur
Zahlung zu veranlassen."
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"Sie verfügen nicht über die Berechtigung zum Speichern in diesem Pfad"
Begonnen von justasking
01. September 2008, 23:38:08
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Hallo go-Vista User!
wenn ich Daten, z.b. downloads unter meinen Partitionen speicher will kommt immer folgende Fehlermeldung:
"Sie verfügen nicht über die Berechtigung zum Speichern in diesem Pfad. Wenden sie sich an den Administrator, um diese Berechtigung zu erhalten. Möchten sie stattdessen im Ordner ... speichern?"
wenn ich in nem unterordner speichere, kommt die fehlermeldung nicht, aber wenn ich direkt unter c: oder d: speichern will kommt diese dämliche meldung.

kann ich das irgendwie ausschalten?

MfG Ordinary
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Heimnetzwerk via Router mit Vista & XP einrichten
Begonnen von boesl
26. Juli 2008, 16:44:11
Hallo!

Ich stehe vor dem Problem, zu Hause ein Netzwerk via Router mit 4 PC's einzurichten. Das ganze soll wie folgt aussehen:

Router: D-Link DI524
PC1: Stand PC mit Windows XP über Netzwerkkabel mit Router verbunden
PC2: Stand PC mit Windows XP Professional über Netzwerkkabel mit Router verbunden
PC3: Laptop mit Vista Ultimate X64 über WLAN mit Router verbunden
PC4: Laptop mit Vista Home x32 über WLAN mit Router verbunden

Wie gehe ich am Besten vor?


Habe mal im Router folgende Einstellungen getroffen, betreffend DHCP:

[IMG]http://img146.imageshack.us/img146/4852/routeroy8.gif[/img]

Also so wie ich das verstehe, habe ich jetzt jedem PC eine statische IP zugewiesen, über die ich ihn dann im Netzwerk anwählen kann, oder?
Ist dies überhaupt notwendig, kann ich ein Netzwerk auch mit dynamischen IP's einrichten?



Nun bin ich gerade dabei, die Netzwerkkarte (bzw. Drahtlosverbindung) zu konfigurieren, da hänge ich im Moment. Sieht so aus:

[IMG]http://img170.imageshack.us/img170/3171/netzwerksi9.gif[/img]

Was muss ich eintragen beim DNS-Server? Habe keine Ahnung, was ich da jetzt machen soll.


Funktioniert das überhaupt so, wie ich mir das vorgestellt habe oder ist mir ein Fehler unterlaufen? Die Suchfunktion hat mir leider nicht das gewünschte Resultat geliefert.

Ich bitte um eure Hilfe.
danke

mfg
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Administratorrechte für bestimmtes Programm geben.
Begonnen von Orilion
06. Juli 2008, 15:36:30
Hallo,

eines meiner Programme funktioniert nur wenn ich Rechtsklick -> als Administrator ausführen mache. Nun möchte ich dass auch Standartbenutzer dieses Programm als Administrator benutzen können, ohne das Passwort eingeben zu müssen. Kann mir jemand helfen?

Danke im vorraus.
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Zustimmung erforderlich beim ausführen eines Programmes...
Begonnen von mmohr
30. Juni 2007, 16:39:04
aloa,

bei manchen sachen wo ich installiere bekomm ich plack ...
ich klick auf die installationsdatei und jeh nach größe der datei muß ich eine geraume zeit warten bis ich gefragt werde ob ich das programm ausführen möchte.

ein gutes beispiel sind da spiele, welche eine install.exe von über 1 gb beinhalten.
bei solchen installationen werd ich, nach dem ich auf die datei doppel geklickt habe,
erst nach ca 3-5 minuten gefragt ob die datei ausgeführt werden soll.
solche probleme hatte ich unter xp nicht!

immerhin hab ich einen 3 gb dual cpu mit 3 gb dual ram und zwo dicke sata festplatten,
da darf es doch keine 5 mins dauern bis ich ne genemigung zum ausführen erteilen kann.
Treiber sind bei mir alle aktuell und ich habe einen notebook da sind die probs unter vista genau die gleichen.

hoffeihr könnt mir helfen.
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XP nach Vista installieren
Begonnen von quaster
12. Juni 2007, 17:45:39
[color=blue]In der „Computerbild“ Ausgabe 13/2007 gab es jetzt eine exakte Anleitung wie man XP nach Vista installieren kann und ohne großen Aufwand den Vista Bootmanager umschreibt. Hab mir mal die Arbeit gemacht und alles abgetippt, bin sicher es interessiert den einen oder anderen.[/color]  :zwinkern


[color=black]1. Win XP mittels Setup CD auf freier Partition installieren.
2. Nach Abschluss der der Installation erscheint erst mal nur XP. Um Vista zurückzukriegen tauscht die XP Installations CD gegen die von Vista. Schließt das Willkommensfenster.
3. Schaut im Windows Explorer nach welchen Laufwerksbuchstaben das Laufwerk mit der Vista DVD hat, z.B. „“D“.
4. Tippt bei gedrückter Windows Taste auf R , tippt im erscheinenden Fenster „cmd“ ein  und Klick auf OK.
5. Im nächsten Fenster tippt den Laufwerksbuchstaben, im Beispiel D, ein und dahinter einen Doppelpunkt. Direkt dahinter eintippen: [b]\boot\bootsect.exe -NT60  All[/b] und ENTER Taste drücken.
6. Windows meldet nun: „Bootcode was successfully updated“. Schließt das Fenster mit Eingabe “exit” und ENTER drücken.
7. Entfernt DVD aus Laufwerk und startet PC neu. Diesmal erscheint Vista auf dem Bildschirm.
8. Klick auf das Windows Start Logo und gebt ins Suchfeld ein „cmd“. Klickt mit der rechten Maustaste auf das Suchergebnis und in der aufklappenden Liste auf „Als Administrator“. Nach einem Klick auf Fortsetzen erscheint ein Fenster. Darin steht „C:\Windows\system32>“
9. Tippt in dieses Fenster den Befehl „[b]bcdedit /create {ntldr} /d „Windows XP[/b]“ ein und bestätigt ihn per Druck auf ENTER. Hinweis: Zum Eintippen der geschwungenen Klammern tippt bei gedrückter Alt Gr -Taste auf 7 bzw. 9.  Falls die Meldung kommt „Eintrag ist bereits vorhanden“ erteilt in diesem Fall den Befehl  [b]bcdedit /delete {ntldr} /f[/b] , und macht mit Schritt 10 weiter.
10. Falls Windows „erfolgreich erstellt“ meldet  gebt nun nacheinander die Befehle
[b]bcdedit /set {ntldr} device partition=C:[/b] ,  [b]bcdedit /set {ntldr} path \ntldr[/b]  und [b]bcdedit /displayorder {ntldr} –addlast[/b]  ein (jeweils gefolgt von einem Druck auf die ENTER  Taste). Danach schließt das Fenster mit Eingabe [b]exit[/b]. Startet den PC neu. Künftig erscheint jedesmal nach dem Einschalten ein Auswahlmenü.
[/color]
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Netzwerkberechtigungen
Begonnen von vistauser
06. Juni 2007, 16:36:46
Hallo,

Ich habe bei Vista bei der Festplatte C einen "Vollzugriff einstellt aber ich kann auf die Festplatte von einem anderen PC im Netz nicht zugreifen!

Bekomme folgenden Fehler:

Auf//Vista_Pc/Festplatte C kann nicht zugegriffen werden. Sie haben evtl. keine Berechtigung, diese Netzwerkressource zu verwenden. Wenden Sie sich bitte an den Administrator des Servers, um herauszufinden, ob Sie über Berechtigungen verfügen.

Zugriff verweigert!

Kann es vielleicht an dem NetBIOS Protokoll liegen, das es in Vista nicht gibt?

Bitte um Hilfe
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Vorsicht vor GMX Multimessenger
Begonnen von ossinator
30. Mai 2007, 23:48:40
Ich habe aus der Not heraus vor einigen Tagen den GMX Multimessenger installiert (wollte eigentlich nur die alte GMX Toolbar haben). Musste jetzt feststellen, dass der Multimessenger automatisch Outlook ausliest und an alle Kontakte "Einladungen" verschickt und auffordert den Messenger zu installieren.

Ich hatte bei der Installation nur zugestimmt, die Kontaktdaten zu übernehmen, zum "Einladungen verschicken" habe ich keine Zustimmung erteilt.
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Administrative Rechte! Vollzugriff!?
Begonnen von F.L.E.R
18. März 2007, 17:32:34
Hallo Leute...
wie bekomm ich es hin vollenzugriff auf alle ordner und datein zu bekommen?
ich bin doch admin! wo liegt das problem?
UAC ist auch an! was kann mann machen! kann mir wer helfen?

vista home premium!

THX