Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen kippt ein anders lautendes Urteil der Vorinstanz. Ein PC mit Internetzugang ist nach Ansicht der Richter ein "neuartiges Rundfunkempfangsgerät". Sie halten die Gebührenforderung mit dem Grundgesetz vereinbar.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, das internetfähige Computer gebührenpflichtig sind. Für einen im privaten Bereich bereitgehalten PC mit Internetzugang müssen Rundfunkgebühren entrichtet werden, wenn kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät vorhanden ist, heißt es in zwei Urteilen vom 26. Mai 2009 (Aktenzeichen 8 A 2690/08 und 8 A 732/09).
Zwei Studenten hatten gegenüber dem WDR angegeben, in ihrer Wohnung zwar über einen internetfähigen PC, nicht aber über ein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät zu verfügen. Zudem würden sie den PC nicht zum Rundfunkempfang nutzen, sondern ausschließlich zu anderen Zwecken. Der WDR verlangte von den Studenten daraufhin Rundfunkgebühren für ein sogenanntes "neuartiges Rundfunkempfangsgerät" in Höhe von 5,52 Euro monatlich.
Dagegen klagten die beiden Studenten. Das Verwaltungsgericht gab den Klagen zunächst statt und hob die Gebührenbescheide auf. Die Berufung des WDR beim Oberverwaltungsgericht hatte jetzt jedoch Erfolg: Die Richter wiesen die Klagen der beiden Studenten mit der Begründung ab, dass nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag ein PC mit Internetzugang ein "neuartiges Rundfunkempfangsgerät" sei. Über Internetseiten - unter anderem des WDR - ließen sich zahlreiche Radiosender live empfangen. Wer über einen PC mit Internetanschluss verfüge, sei daher Rundfunkteilnehmer, weil er das Gerät "zum Empfang bereithalte". Dabei komme es grundsätzlich nicht auf die tatsächliche Nutzung, sondern lediglich auf die Nutzungsmöglichkeit an.
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