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« am: 26. Februar 2008, 19:09:13 »
Das mit den Navigationsgeräten ist im Hinblick auf § 23 Abs. 1b StVO schwierig. Verboten sind Geräte, die "dazu bestimmt sind" zu warnen. Das sind mit Sicherheit also nicht Autoradios und Lichthupen, weil diese sicher nicht "dazu bestimmt" sind, vor Radargeräten zu warnen, sondern eben dazu, Radio zu hören und vor Gefahren zu warnen etc. Daß damit auch einmal "gewarnt" werden kann, ist sicher unerheblich. Sonst dürfte man keine Autoradios mehr betreiben...
Bei einem Navi wird es aber echt schwierig, wenn da nicht eher "zufällig", sondern speziell eine solche Funktion enthalten ist. Also, z. B. Navis mit "Radarwarnerchip" sind sicher auch verboten.
Was aber, wenn in das Kartenmaterial des Navi feste Starenkästen fest einprogrammiert sind? Im Prinzip wäre das ja damit vergleichbar, daß solche Punkte in einem Straßenatlas verzeichnet sind. Aber Straßenkarten sind eben auch kein "technisches Gerät" im Sinne des § 23 Abs. 1b StVO. Ich würde also meinen, ein solches Navi darf nicht "betrieben oder betriebsbereit mitgeführt" werden.
Nicht verboten wäre allerdings, solche Funktionen für den stationären Betrieb vorzusehen, also z. B. für die Routenplanung zu Hause, wenn sie während des Fahrbetriebs so sicher deaktiviert sind, daß man das Gerät nicht mehr in diesem Sinne als "betriebsbereit" bezeichnen kann.
Ich denke, daß Hersteller, die solche Funktionen anbieten, dem Kunden also keinen Gefallen tun und ihn in Gefahr einer Gesetzesübertretung bringen. Im Ernstfall kann sogar möglicherweise das Gerät beschlagnahmt werden. Also ist größte Vorsicht geboten...
Wenn findige Navi- oder Kartenhersteller allerdings auf die Idee kämen, das ganze nicht als "Radarfallen" sondern als "besondere Unfallschwerpunkte" zu bezeichnen und nicht groß posaunen, was sie eigentlich meinen, dann könnte das ggf. etwas anderes sein. Denn vor Unfallschwerpunkten zu warnen, wird wirklich niemand verbieten können...