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§ 1768 Antrag
(1) Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des
Anzunehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. §§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs.
1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden.
(2) Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinem
gesetzlichen Vertreter gestellt werden.
Coke bekommt Schreibsperre
Dann probier doch mal n handy vertrag oä abzuschliessen