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Zum Thema Probleme mit amazon - Folgendes:Ich habe einen Artikel bei Amzon betellt,ihn aber wieder storniert.Nun erhielt ich aber folgendes:Sehr geehrte(r) ********hiermit moechten wir Sie dar... im Bereich Off Topic
Autor Thema:

Probleme mit amazon

 (Antworten: 19, Gelesen 7370 mal)

  • News-Redakteur
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Probleme mit amazon
« am: 01. Dezember 2008, 14:18:09 »
Folgendes:

Ich habe einen Artikel bei Amzon betellt,ihn aber wieder storniert.
Nun erhielt ich aber folgendes:

Sehr geehrte(r) ********
hiermit moechten wir Sie darueber informieren, dass die Bezahlung des Artikels

*********
nicht abgeschlossen werden konnte. Dies kann mehrere Ursachen haben.
Wir empfehlen Ihnen, sich mit Ihrer Bank in Verbindung zu setzen, um
Ihre Konto-Informationen zu ueberpruefen. Bitte gehen Sie ueber den
unten stehenden Link wieder zur Webseite zurueck, um Ihre Bestellung
zu bezahlen. Sie koennen auch Ihre Bankverbindung erneut eingeben.

********

Ihnen werden die uns entstehenden Kosten fuer die fehlgeschlagene
Lastschrift in Hoehe von 6 EUR berechnet.

Wir weisen daraufhin, dass ohne die Zahlung durch den Kaeufer der
Verkaeufer nicht verpflichtet ist, die Ware zu versenden, bzw. einen
Rueckforderungsanspruch geltend machen kann. Sollte in den naechsten
Tagen von Ihnen keine Reaktion kommen, muessten wir den Verkaeufer ueber
die Nichtzahlung informieren.

Sie koennen den Status Ihrer Transaktionen jederzeit einsehen. Gehen
Sie dazu einfach auf die Seite "Ihre Payments-Transaktionen":

*******

Vielen Dank fuer Ihre Bestellung bei Amazon Marketplace.

Amazon.de
http://www.amazon.de


Gut,dachte ich mir,wende ich mich an den Verkäufer(nicht direkt bei amazon.de gekauft sondern auf einen Händler über amazon.de).Der hat mich dann an amazon weiter gereicht von denen ich dann dies bekam:
Guten Tag,

es grüsst noch einmal Amazon.de.

Nachdem Sie die Bestellung ****** storniert haben, hat der Verkäufer für Sie eine Rücküberweisung auf das für die Bestellung hinterlegte Bankkonto mit den 4 letzten Ziffern **** veranlasst.

Wir bestätigen jede Erstattung per automatische E-Mail. Die Erstattung erfolgte am 23.11.2008. In der Regel können Sie 3-5 Tage später die Buchung auf Ihren Kontoauszügen feststellen(zur Zeit im Ausland,keine möglichkeit das zu überprüfen)

Nun erhielten wir allerdings unsere Abbuchung von Ihrer Bank zurück.

Damit erfolgten sowohl eine Rücklastschrift als auch eine Erstattung.

Wir möchten Sie daher bitten, den Erstattungsbetrag von EUR *** - einschließlich der Bearbeitungsgebühr von EUR 6.00 für die Rücklastschrift an uns.(irgendwie finde ich diesen Satz gramatikalisch unvollständig,werde nicht schalu drauß) Bitte verwenden Sie dazu die folgende Bankverbindung:

Kontonummer: **
Bankleitzahl: **
Deutsche Bank München

Geben Sie bitte als Verwendungszweck lediglich die Nummer ***und als Empfänger "Amazon Services Europe SARL" an. (Weitere Angaben erschweren die Zuordnung der Buchung.)

Wir bedanken uns!

Ein Hinweis zur Bearbeitungsgebühr: Bitte haben Sie Verständnis, wenn wir einen Teil des Verwaltungsaufwandes und der von den Banken erhobenen Kosten für die Rücklastschrift an Sie weitergeben.

Was soll ich da machen?Denen den Betrag schicken= ?(
meinpc - go-windows.dego-windows.de

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« Antwort #1 am: 01. Dezember 2008, 14:31:29 »
mal anrufen ??

der Telefonische Service bei AMAZON ist klasse !! arbeiten sehr unkompliziert und zum wohle des Kunden.

eine Rrufnummer gibt es nicht, du musst im Portal auf den Kontaktbutton drücken deine Rufnummer eingeben und sp wie du absenden drückst klingelt deine Telefonnummer die du angegeben hast... und dann wirst du mit dem Kudnenservice verbunden..

gruß Matag

  • News-Redakteur
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« Antwort #2 am: 01. Dezember 2008, 14:53:36 »
es ergab sich folgendes:der bankeinzug schlug fehl,und gleichzeitg wurde die rückerstattung auf das konto verbucht.sprich,die wollten 50 € abbuchen,ging aber irgendwie nicht,haben aber da ich den artikel storniert habe,wieder 50€ auf dem konto verbucht.jetzt muss ich die 50€ an die überweisen.was passiert wenn ich das nicht machen würde,an die anwälte hier? :tongue:(ich werds schon tun,aber ist schon irgendwie voll die panne)außerdem ärgere ich mich über die 6,00€ bearbeitungsgebühr

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« Antwort #3 am: 01. Dezember 2008, 14:58:30 »
Nun ja, ich denke dir wird nichts anderes übrig bleiben als das zurück zu überweisen! Ist ja so gesehen nicht dein Geld! Aber vielleicht kannst du per Service Hotline ja was an der Bearbeitungsgebühr ändern, wobei das dann auch nur aus Kulanz gemacht werden würde!

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« Antwort #4 am: 01. Dezember 2008, 15:03:20 »
Zurücküberweisen mußt Du auf jeden Fall. Für die 6,00 EUR "Bearbeitungsgebühr" würde ich erst mal fragen, warum Du die zahlen sollst und für was und wo das in den Geschäftsbedingungen stehen soll. Ich glaube nicht, daß die dann wegen 6,00 EUR einen Riesenaufstand machen werden.

  • News-Redakteur
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Re: Probleme mit amazon
« Antwort #5 am: 01. Dezember 2008, 15:07:52 »
''Ein Hinweis zur Bearbeitungsgebühr: Bitte haben Sie Verständnis, wenn wir einen Teil des Verwaltungsaufwandes und der von den Banken erhobenen Kosten für die Rücklastschrift an Sie weitergeben.''

ist das grund genug?

  • News-Redakteur
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« Antwort #6 am: 01. Dezember 2008, 15:16:07 »
"Verwaltungsaufwand" ist kein Grund. Und, so weit ich weiß, dürfen Banken keine Rücklastschriftgebühren mehr erheben.

Blacky

  • Gast
« Antwort #7 am: 01. Dezember 2008, 15:22:15 »
Aber diese Klausel gibt es doch überall..

  • News-Redakteur
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« Antwort #8 am: 01. Dezember 2008, 15:23:12 »
Zeigen!

  • News-Redakteur
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  • Beiträge: 810
« Antwort #9 am: 01. Dezember 2008, 15:26:10 »
BGH zum Schadensersatzanspruch einer Bank nach Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung

Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die bundesweit einheitliche Praxis einer Bank, nach Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung ihre Kunden mit pauschal 6 Euro Schadensersatz zu belasten, unzulässig ist.

Nachdem der XI. Zivilsenat mit Urteilen vom 21. Oktober 1997 (BGHZ 137, 43 ff. und BGH, WM 1997, 2300 ff.) Entgelte für die Rückgabe von Lastschriften mangels Kontodeckung für unzulässig erklärt hatte, wies die beklagte Großbank ihre Geschäftstellen intern an, die ihr bei Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung entstehenden Kosten gegenüber dem Kontoinhaber teilweise als Schadensersatz geltend zu machen und dessen Konto mit 15 DM, jetzt 6 €, zu belasten. Die Beklagte verfuhr daraufhin gemäß diesem Rundschreiben. Die Kontoauszüge betroffener Kunden enthielten die Belastungsbuchung „Lastschrift-Rückgabe vom … 6 €“. Auf Beschwerden betroffener Kontoinhaber begründete die Beklagte die Kontobelastung damit, dass ihr wegen Verletzung einer den Kunden treffenden Kontodeckungspflicht ein Schadensersatzanspruch zustehe. Mit seiner Unterlassungsklage wendet sich der klagende Verbraucherverein gegen diese Praxis der Beklagten. Er ist der Auffassung, dass in der bundesweit einheitlichen Praxis der Beklagten das Verwenden einer Allgemeinen Geschäftsbedingung liege, die wegen Verstoßes gegen AGB-rechtliche Schutzvorschriften unwirksam sei. Das Landgericht (BKR 2003, 879) hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht (ZIP 2004, 1496) hat sie abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und das landgerichtliche Urteil wieder hergestellt.

Die mit Rundschreiben vom 4. Mai 1998 eingeführte einheitliche Praxis der Beklagten ist zwar keine allgemeine Geschäftsbedingung. Weder die interne Anweisung vom 4. Mai 1998 noch die Belastungsbuchungen auf den Kontoauszügen noch die Schreiben an widersprechende Kunden lassen sich als Vertragsbedingung qualifizieren. Es liegt aber ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306 a BGB vor. Mit ihrer Vorgehensweise praktiziert die Beklagte die vom erkennenden Senat in seinen Urteilen vom 21. Oktober 1997 für unzulässig und unwirksam erklärte Entgeltklausel bei der Rückgabe von Lastschriften mangels Deckung unter dem rechtlichen Deckmantel pauschalierten Schadensersatzes wirtschaftlich wirkungsgleich weiter. Die interne Anweisung der Beklagten ist ebenso effizient wie die Pauschalierung von Schadensersatz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und hat ferner deren typischen Rationalisierungseffekt. Die Beklagte verwirklicht den einseitig auf 6 Euro festgelegten Betrag durch Belastung des Kundenkontos und Verrechnung ihrer – vermeintlichen – Forderung im Kontokorrent.
Der danach eröffneten Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB hält die interne Anweisung und die darauf beruhende Geschäftspraxis der Beklagten nicht stand. Schadensersatz kann auf vertraglicher Grundlage nur verlangt werden, wenn der Schuldner eine Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein Bankkunde ist gegenüber seiner Zahlstelle jedoch nicht verpflichtet, für die Einlösung von Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren Deckung vorzuhalten. Die Schuldnerbank wird nicht auf Weisung des Schuldners tätig, sondern sie greift im Auftrag der Gläubigerbank ohne eine Weisung ihres Kunden auf dessen Konto zu. Ob der Schuldner überhaupt eine Einziehungsermächtigung erteilt hat oder im Verhältnis zu seinem Gläubiger zu der erhobenen Leistung verpflichtet ist, weiß und interessiert die Schuldnerbank aufgrund der Ausgestaltung des Lastschriftverfahrens nicht. Die Schuldnerbank kann ihre Aufwendungen, die durch die Lastschriftrückgabe mangels Deckung entstehen, im Interbankenverhältnis bei der Gläubigerbank liquidieren, wobei es die Kreditwirtschaft in der Hand hat, insoweit kostendeckende Rücklastschriftentgelte vorzusehen. Die Gläubigerbank kann ihre das Rücklastschrift-Entgelt umfassenden Aufwendungen dem Gläubiger in Rechnung stellen, der seinerseits, falls die Lastschrifteinreichung berechtigt war, den Schuldner auf Ersatz in Anspruch nehmen kann.


Naja villt kann ich ja das angeben

  • News-Redakteur
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Re: Probleme mit amazon
« Antwort #10 am: 01. Dezember 2008, 15:34:13 »
Das Urteil paßt aber nicht ganz auf Deinen Fall. Es betrifft den Fall, daß die Bank von ihrem Kunden solche Gebühren verlangt hatte, weil das Konto nicht gedeckt war. Es besagt nichts zum anderen Fall, also dazu, was die Gläubigerbank dem Gläubiger in Rechnung stellen darf (dessen Konto gedeckt ist).

Allerdings ist es schon so, daß wenn Du eine Lastschriftermächtigung erteilst, Du auch gerade dafür stehen mußt, daß Dein Konto im Plus ist. Wenn der Lastschrifteinzug deshalb nicht geklappt hat, weil Du in den Miesen warst, solltest Du wenigstens anstandshalber die 6,00 EUR zahlen.

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  • :-/\>Two FACE</\-:
« Antwort #11 am: 01. Dezember 2008, 15:36:43 »
schon toll ne :-) warum auch einfach überweisen wenn man auch andere um rat fragen kann :-=

  • News-Redakteur
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« Antwort #12 am: 01. Dezember 2008, 15:40:37 »
Ich zitiere aus den Husumer Nachrichten von 20.07.2006 Ein Kreditinstitut darf keine Gebühren für Rücklastschriften erheben. Das geht aus einem Urteil des Bundesagrichtshofes BGH hervor.Als Rücklastschriften werden von der Bank Zahlungsaufträge bezeichnet, die zurückgewiesen werden, weil das Konto von einem Kunden nicht ausreichend gedeckt ist.
In dem verhandelten Fall hatte die Dresdner Bank von einem Kunden sechs Euro gefordert,weil dieser für einen Zahlungsauftrag nicht genügend Geld auf dem Konto hatte. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale NRW und gewann vor dem BGH.Die Karlsruher Richter befanden, dass Bankkunden nicht verpflichtet seien, ihr Konto für eine Einzugsermäcjhtigung immer ausreichend gedeckt zu halten(XI ZR 154/04)


passt das besser?

  • News-Redakteur
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« Antwort #13 am: 01. Dezember 2008, 15:41:42 »
Nein. Genau das Gleiche!

  • News-Redakteur
  • Windows 98SE
  • Beiträge: 810
« Antwort #14 am: 01. Dezember 2008, 15:43:45 »
stimmt,nach dem zweitenmal lesen fältt es mir auch auf,naja werd das geld dann wohl zahlen müssen

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