So offenbar grundsätzlich, wie das in der News steht, gilt das aber überhaupt nicht. Vielmehr scheint die Frau ganz einfach ihren prozessualen Darlegungspflichten nicht nachgekommen zu sein. Dann ist ihr einfaches Bestreiten, die Downloaderin zu sein, ist aus prozessualen Gründen unbeachtlich. Sie hätte darlegen müssen, wer als Downloader in Betracht kommt, und welche Maßnahmen sie ergriffen hat, daß ihre Familienmitglieder und Fremde nicht illegal downloaden. Dann wäre sie vermutlich nicht verurteilt worden.
Welche Anforderungen diesbezüglich der Anschlußinhaber einzuhalten hat, das blieb alles offen, weil hierzu, wie gesagt, überhaupt nichts dargelegt worden war, vgl.:
http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2103Außerdem ist das OLG Köln bundesweit dafür bekannt, wenn nicht berüchtigt, immer, wenn es nur irgendwie geht, im Sinne der Industrie zu entscheiden. In Abmahnungssachen zieht die Industrie, wenn es nur irgendwie geht, immer vor das OLG Köln, weil es dort deutschlandweit die industriefreundlichsten Richter gibt. So war es offenbar auch im vorliegenden Fall. Denn wie anders will man es sich erklären, daß eine Bayerin in NRW vor den Kadi gezerrt wird? Der Stärkere gewinnt da eigentlich immer. Der Schwächere nur dann, wenn es sich wirklich nicht vermeiden läßt.
Die Anforderungen an die Überwachung des Internetanschlusses werden in der Rechtsprechung übrigens noch keineswegs einheitlich beurteilt. Diese Entscheidung darf man jedenfalls nicht verallgemeinern.