Ein sehr pauschal definierter Beitrag
In dem Urteil geht es eindeutig um eine Urheberrechtsverletzung durch das Einstellen eines Werbevideos auf Youtube und nicht um die Einbettung von Youtube-Videos in andere Foren, Blogs usw.
Die daraus abgeleitetete Pauschalisierung, dass das sogenannte Framing eine Urheberrechtsverletzung darstellen könnte, würde schon einmal voraussetzen, dass der Video-Inhaber, der sein Video öffentlich (!) in Youtube zur Schau stellt dies entsprechend kenntlich macht und möglicherweise auch Schutzmechanismen mit einbettet. Allein dies scheitert schon an den AGB von Youtube.
In dem genannten Urteil wollte der Eigentümer sein Werbevideo aber gar nicht auf Youtube haben.
Ist sicherlich eine komplizierte Geschichte, aber momentan eher lauwarm...